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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0531
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§ 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in § 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für bie rechtzeitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Dieselben haben ferner die 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1902, dle Stratzenpolizei-Ordnung
betr., zu beachten, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Entleerung
der Grube stattfindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen Ge-
schäfts erteilen wivd, zu befolgen.

III. Uebergangsbestimmungen.

f§ 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der § 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881
erneuern zu lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von üiesem Zeitpunkte
an ihre Gültigteit verliert.j

Tarif.

Veschluß des Bürgerausfchusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgeneh-
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. B e i A b t r i t t e n n a ch dem T o n n e n s y ste m:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer trag-
baren Tonne 20 Psg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei vertuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämlicbe Geschäft bei einer fahvbaren Tonne (bis 800 Liter
safsend) 50 Pfg.'

II. Bei Abtritten nach dem G ru ben s hste m:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes,
fowie von Scherben, Schutt u. dergl. (§5 der ortspolizeilichen Vorschrift)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Entleernng solcher Grnben, deren Jnhalt aus Wasfer besteht
(von Waterklosets), 2 Mark per Kubikmeter.

15. Dir Abfuhr des Nrhrichts, des Schnres und der
Haushaltungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des tz 87u P.-St.-
G.-B.. 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und tz 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche fich bei der Rei-
nignng der Fahrbahnen und Gehwege durch die in 8 2 der orLspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben. fowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtvertvaltnng, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten
namhaft, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpftichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Stratzen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Auf-
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr Leftimmten Wagen müffen absolut undurchlässig, mit
gut schlietzendeu Deckeln, sowie gut sichtbarcn Nunrmern versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

8 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom I. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Ilhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7^2 Uhr und
wird derart betrieben, datz d:e Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.
 
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