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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0532
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40

Z 4. Der Kehricht und die Haushalturigsabfälle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten, welche zn den im
Fahrplan der Abfuhr feftgesetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Strasie gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Emgange (eventuell
in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erde aufgeftellt werden müssen.

8 5. Die Hansbewohner haben dafür zu forgen, daß das Abfuhrperso-
nal die betreffenden Eingänge offen findet, datz dasfelbe die Gefäße leicht
wahrnehmen, und datz das Aufladen ihres Jnhalts ohne Berzug gefchehen
kann.

8 6. Die den Kehricht uwd die Abfälle enthaltenden Gefäße müssen
vollftändig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen fein. Sie dürfen
bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höch-
stens bis zu 5 Zentimeter unter diefen Rand gefüllt werden.

§ 7. Das Mfuhrpersonal ist verpflichtct, in jedern Hcluse die GefLtze,
welche obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar an der Straße
gelegenen, ofsenen ,Haus-, Hof- oder Gartenslur (eventuell aus dem un-
mittelbelr hinter denr Vorderhaus gelegenen Hosraum) zu holen, ste zu ent-
leeren und sodann wieder an diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgefchlossen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klein- und Grotzindustrie und zwar fowohl Feuerungs-
rückftände, als Materialabfälle fowie Bauschutt.

§ 9. Das Einwerfen von Stratzenkehricht oder Haushaltungsabsällen
in die Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

§ 10. Wegen der Abfuhr Les Schnees wird jeweils seitens der städtischen
Aüfuhranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgeiehrt werden. Das Auf-
hauen und Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigen-
tümer.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werden gemätz § 87 ^
des P.-St.-G.-G., 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der
össentlichen Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366 Ziff. 10 des R.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

8 12. Diese Borschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch
dieselbe werden die dem Unternehmer der Pserdebahn vertragsmätzig Lezw.
durch die ortspolizeiliche Vorschrist vom 27. April 1885 auserlegten Ver-
pflichtungen in Bezug auf die Reinigung des Bahnkörpers und der Halte-
plähe, sowie hinsichtlich der Absuhr von Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis
in teiner Weise berührt.

16. Dir Nrinhaltung der Schlammsainmlrp.
OrtSpolizeiliche Vorschrist vom 2. September 1876 auf Grund des tz 87a P.-St.-
G.-B., § 9 Ziff. 1 und 2 der V.-O. vom 27. Juni 1874, § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-V.

§ 1. Das Ablagern von Stratzenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und §lb-
sällen jeder Art in die städtischen Kanaleinläuse und Schlammsammler ist
untersagt.

8 2. Uebertretunger: iverden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen lx'strast.

17. Velästigung durch Nsuch, Wust und üble Ausdünstungen.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Grund des 8 366'"

R.-St.-G.-B.

8 1. Die Besitzcr gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe
nach sachvcrständiger Feststellung durch starken Rauch, Damps oder üble
Gerüche die Lufl iu einer die Gesuudlxnt gesährdeuden oder iu erheblichein
Weise dernnreinigen, siud gehalteu, aus Ansorderu der
Pouzewehorde diesenigen Vorkehrungen zu tresseu, die zur Beseitigung
dieser Veruureinigungen als dienlich erscheiuen, und sind strasbar, wenn sie
 
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