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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0533
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den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder mcht
vellständitz innerhalb der bestimmten Frist nachkommen.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemätz ß 366^ R.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 60 Mk., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

18. Das Baden im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der M 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.

Baden im offenen Neckar.

§ 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg nnd des
Orts Schlierbach mit oder ohne 'Begleitung eines Fahrzeuges ist nur inner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die
Warnungstafeln festgestellten Beschränkungen gestattet.

Vadeanstalten.

§ 2. Wer auf dem Neckar eine Badeanstalt errichten und betreiben will,
hat, abgesehen von der nach § 1 des Wassergesehes einzuholenden waffer-
polizeilichen Genehmigung, jeweils nach Fertigstellung der Anstalt dem Be-
zirksamt schriftliche Änzeige zu erstatren, welches vor Jnbetrieüsetzung der
Anstalt deren Untersuchung hinsichtlich der inneren Einrichtung, des Ober-
baues, sowie der im Jnteresse der Sicherheit des badenden Publikums zu
treffenden Mahnahmen durch den Ortsbaukontrolleur veranlatzt. Vor der
Besichtigung dürfen die Anstalten zur allgemeinen Benützung nicht geöffnet
werden.

Die Untersuchung hinsichtlich der allgemeinen Aufstellung der Anstalten,
der Bcschaffenheit der Tragkonstruktionen und Verankerung, soweit hierdurch
flutzbauliche und schiffahrtspolizeiliche Jnteressen berührt werden, wird all-
jährlich durch die Grotzh. Rheinbauinspektion Mannheim vorgenommen.

§ 3. Jede Anstalt ist flutzaufwärts mit zwei durch Drahtseile oder Ket-
ten befestigten, im Dreieck verlaufenden schwimmenden Abweisbalken, sowie
auf der flutzseitigen Längsseite mit kräftigen Abstreisbalken zu versehen, durch
welche die Anstalt auf ihre ganze Breite und Länge gegen antreibende Gegen-
stände geschüht wird.

§ 4. Die Verbindungsstege zwischen Ufer und Badeanstalt sollen eine
Tragfähigkeit von 300 Kilogramm per Quadratmeter Bodenfläche besitzen.
Dieselben sind beiderseits mit feftem Schutzgeländer zu versehen und, zwischen
den Geländern gemessen, in einer Breite von mindestens 1 Meter herzu-
stellen.

Bestehende Ausgänge mit geringerer Breite sind hiernach abzuändern.

H 5. Schwimmbassins ohne Kasteneinsatz sind an ihrem unleren Ende
mit einem festen Holz- oder Eisengitter abzuschliehen und auf allen Seiten
mit einem Geländer in Wasserhöhe zu versehen. Die Tiefe des Gitters wird
im Einzelfall unter Berücksichtigung des Standorts des Bades, der Wasser-
tiefe und Strömung von dem Bezirksamt nach Anhörung Grohh. Rheinbau-
inspektion festgesetzt.

An auffälliger Stelle ist bei diesen Bassins durch Aufschrift darauf hin-
zuweisen, datz Nichtschwimmern die Benuhung untersagt ist.

§ 6. Bassins mit Kasteneinsatz sind auf allcn Seiten gegen r freien
J^uh mit festem Holz- oder Eiscngitter abzuschlietzen und mit einem nicht an
dem Kasteneinsah befestigten Geländer oder Handseil in Wasserhöhe zu um-
geben, welches bei einem etwaigen Bruch des Kastens den Badenden einen
Halt gewährt.

§ 7. Bei jedem Bassin mutz die Tiese für die Badenden kenntlich ge-
macht sein.

§ 8. Die Kasten der Bassins und der Einzelzellen sind aus mindeftens
3H Zentimeter starken Dielen herzustellen und mit dem Oberbau der Bade-
anstalt solid zu befestigen.
 
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