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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0534
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§ 9. Die Kasten in den Einzelbadzellen sind nach allen Seiten gegen
-en offenen Fluß mit Holz- oder Eisengitter fest abzuschließen und dürfen
stets nur so tief eingelassen wevden, datz die Wassertiefe 1 Meter 40 Zenti-
meter nicht übersteigt.

§ 10. Jn sämtlichen Einzelzellen sind entweder von den eingelaffenen
Badekasten unabhängige Geländer ringsum an den Wänden oder von der
Decke bis zur Wafferfläche herabhängende Seile mit Handgriffen anzubrin-
gen, damit den Badenden bei einem Unfall (Bruch des Badekastens, Ausglei-
ten rc. 2c.) Gelegenheit zum Festhalten gegeben ist.

Die Treppen der Einzelzellen müssen ein festes Geländer erhalten.

H 11. An den Türen der Einzelzellen sind auf der Jnnenseite Feder-
fallen mit Drücker zu befestigen, welche nach außen mit einer Schlinke geöff-
net werden können. Riegel dürfen an den Türen der Zellen nicht ange-
schlagen werden.

§ 12. Jn jeder Anstalt sind geeignete Rettungsgegenstände, mindestens
Stange und Wurfleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Außenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachen in der Art zu befestigen, daß derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit mutz eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmen.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.

§ 13. Die für den Schwimmunterricht bestimmten Geräte sind von Zeit
zu Zeit auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.

§ 14. Jede größere Anstalt, insbesondere jedes Schwimm- und Bassin-
bad, ist mit Abortanlage zu versehen.

Die Anlage der Aborte mit Oesfnung nach dem offenen Fluß und die
Entleerung der Fäkalien in den Fluß vor abends 10 Uhr ist untersagt.

Dispens von dieser Vorschrift kann im einzelnen Fall das Bezirksamt
erteilen.

ß 15. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalten ist verboten. Dies
ist durch Anschlag an der Außenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

§ 16. Bei der Kaffe jeder Anstalt ist eine Einrichtung zu treffen, daß
die Besucher der Anstalt Wertgegenstände unentgeltlich zur Aufbewahrung
während der Badezeit abgeben können.

§ 17. Ein Abdruck oder eine Abschrift dieser Vorschrift ist beim Haupt-
eingang jeder Anstalt an auffälliger Stelle anzuschlagen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

19. Das städtifrtze Freidad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Juni 1896 auf Grund des § 92 P.-St.-G.-B.

Fass. v. 1. Die städtische Badeanstalt ist bis zum 15. September von morgenS

s.vl.i. 5 Uhr an bis zur Abenddämmerung am Dienstag, Donnerstag und Samstag
während des ganzen Tages und am Sonntag bis mittags 1 Uhr für Personen
männlichen Geschlechts, sowie am Montag uird Mittwoch von 9 Nhr morgenS
an und am Sonntag von nachmittags 2 Uhr an bis zur A'benddämmerung,
ai'.ßerd<m aber am Freitag während des ganzen Tages mit Ausnahme der
Stunden von 12V2 bis 4 Uhr nachmittags für weibliche Besucher zur unent>
geltlichen Benntzung geöffnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist dcr Eintritt in dte Anstalt nur in Be-
gleitung Erwachsener gestattet.
 
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