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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0536
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21. L'eichrn- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

Nicht in Kraft für die Stadtteile Schlierbach, Neuenheim uud Handschuhsheim.

1. Anfsichtsbehörde, Personal, altgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Uebertvachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnuug
ist der durch Ortsstatut eilrgesehten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberfuhrung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordnen.

§ 2. Auf Antrag der Friedhof-iKontmission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.

2t Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vom Mzirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leichenschauer verpflichtet.

§ 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienst-
lveisung gegebenen Vorschristen genau nachzukommen; in Fällen, welche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe -die Anordnung der
Friedhof -K onrm ission einzuholen.

Dasselbe hat ^bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit
werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichellpersonal bei Strafe der Dienstentlassung ver-
boten, Anforderungen an Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu machen; ebensowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf denlselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form
wird autzer der etwaigen strafrechtlichen Berfolgung mit fofortiger Entlassung
geahndet.

Beschwerden gegen das Personal silld lx?i der Friedhof-Kommission angu-
bringen.

8 4. Bezüglich der Kostell für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat aufgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimlnt.

Die Wahl der Klasse und der etlva weiter gewünschten autzergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselbcn cinen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
find, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kollllilission festgesehten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhe'bt der Leichenordner unter Vorlage der Nechiluilg
die sämtlichen Gebühren uild Taxeil und bescheinigt deren Empfang.

8 b. Tie Rechnung über sämtlickie Einnahmeil und Ausgabell der Fried-
Hof-Kommission wird unter der Bezeichnung „F r i e d h o f K a s s e" von dcr
Stadtkasse geführt.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

8 0. Feder Todesfall mutz unverzüglich nach denl Eiiltritt des Todes
dem Lelchenschnuer* > lliid dein Leichenordner**) angezeigt lverden. Zu dieser
Anzeige verprlichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verbindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Bel>aulung sich dcr ^terbesal! ereignet hat.


^ ^ unler „Bengsgeschästen": reichensch auer.

) Lladt. L:e,chenordner, z. Zi. PNrrtin Becker. Grabengasie b. Fernspr.

176.
 
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