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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0542
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IV. Feuerbestaltungs-Ordnung.

§ 37. Aur Vornahme der Feuerbestattun-g Verstorbener ist auAschlietz-
Lich die auf dem ftädtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimimt.

§ 38. Die FeuerLestattung einer Leiche darf unbefchadet der auf die
erste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Abda.v. Zu dem Genehmigungsgesuch, für die Feuerbestattung einer Leiche, Las
L7. v' 4. beim VorsitzeNden der Friedhof-Kommission schriftlich oder mündlich anzu-
bringen ist, sind folgende Belege ersorderlich:

1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, datz der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (ß 56 sf. des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für autzerhalb des deutfchen Reichs Ver»
storibene ein amtlich beglaubigter Sterbeschein).

2 a) Eine von einem approbierten Arzt angefertigte Krankengeschichte
des betreffenden Falles.

Eine behördliche Beglaubigung der Krankengeschichte ist dann nötig, wenn
der die Krantengeschichte fertigende Arzt nicht im Dienstbezirk des beamteten
Arztes wohnt.

b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Grotzherzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, datz jeder Verdacht
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist.

Der Ausstellung dieses Zeugnisses hat eine Besichtigung der Leiche durch
den beamteten Arzt borherzugehen, wenn nach dem Jnhalt der Krankenge-
schichte bei ihm Zweifel darüber bestehen, ob die Todesursache eine natürliche
war, oder wenn es sich um die Feuerbestattung von Willensunsähigen oder
von Personen unter 18 Jahren handelt.

e) Wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, ein Leichenbe-
fundbericht darüber, ob jeder Verdacht einer gewaltsamen Todesursache aus-
geschlossen ist.

Die behördliche Beglaubigung des Befunds der Sektion ist nur dann
nötig, wenn der die Sektion vornehmende Arzt nicht im Dienstbezirk des be-
amteten Arztes wohnt.

Jn sämtlichen Schriftstücken a, d, e ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß entweder:

a) der Verstorlbene sellbst seine Feuerbestattung gewollt hat; oder:

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahren,
daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Für Willensunfähige über 18 Jahre alte Personen genügt jede hinläng-
lich bestiimmte urkundliche Erklärung der verstorbenen Person.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem eine Beurkundung darüber, datz
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbe-
stattung der Leiche angezeigt wurde.

§ 39. Die Friedhof-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen
unter Beifügung ihrer eigenen Aeutzerung dem Bezirksamt mit, welches er-
forderlichenfalls vor Abgabe seiner Entschließung den Grotzh. Bezirksarzt
darüber zu hören hat, ob inhaltlich der Belege die Todesursache als eine na-
türliche vollkommen klargestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Grotzh. Bezirksarztes Zweifel hierüber,
so kaun das >Bezirksamt den Angehörigen des Verstovbenen anheimgeben,
zur Hebuug der Zweisel die Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vor-
nehmen zu lassen und den Besund vorzulegen.

Werden durch das Ergebnis der Sektion nach Ansicht des Grotzh. Be-
zlrksarztes hier die Zweisel über die Todesursache nicht vollständig beseitigt,
to rH ^ie Erlaubnis- zur Pornahme der Feuerbestattung vom Bezirksamt zu
 
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