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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0543
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§ 40. SinÄ AnhMspunkte dafür vorhanden, idaß jemand eines nicht
natürlichen Todes gestorben sei, so darf, im Falle der Sterbeort im Grotz-
herzogtum Baden liegt, die Genehmigung des Bezirksamts zur Feuer^
bestattung nur erfolgen, wenn der Staatsanwalt oder Amtsrichter neben der
Genehmigung zur Beerdigung (8 2 der Verordnung vom 11. September
1879, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr.) die schriftliche
Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt hat.

Liegt der Sterbeort autzerhalb des Großherzogtums Baden, so darf die
Genehmigung des Bezirksamtes zur Feuerbestattung nur auf Grund einer
Bescheinigung der mit der Aufklärung des Todesfalles befatzt gewesenen
auswärtigen Behörde erfolgen, datz der Feuerbestattung ein Hindernis nicht
im Wege steht.

8 41. Wird die Genehmigung erteilt, so stellt das Bezirksamt den nach-
suchenden Angehörigen einen schriftlichen Genehmigungsbescheid zu und setzt
hiervon den Grotzherzoglichen Bezirksarzt und die Friedhof-Kommission in
Kenntnis.

8 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur
Verbrennung kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn
die nach 8 2 ff. dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung
zur Feuevbeftattung erteilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, Wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
crfolgen kann, zunächst in die Leichenhalle zu verbringen! und hat Leren
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

8 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

8 44. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst wird Folgendtzs bestimmt:

u) Die Grötze des Sarges, welcher nicht mit metallenen Zierraten ver-
sehen sein soll, darf folgende Dimensionen nicht überschreiten: Länge 2,25
Meter, Breite 0,75 Meter, Höhe 0,68 Meter.

b) Nach Ankunft der Leiche in der Feuerbestattungsanstalt wird der
Sarg auf den dort befindlichen Sarkophag gestellt und mit diesem nach
Beendigung der Einsegnungsfeierlichkeiten in den unteren Raum der Feuer-
bestattungsanstalt durch hhdraulische Vorrichtung versenkt, während sich
gleickMitig die Einsenkungsöffnung geräuschlos wieder schließt; im unteren
Raum wird der Sarg von dem Personal auf den eisernen Verbrennungs-
wagen verbracht und sodann mittels Schienen in den Verbrennungsraum
geschoben, worauf unmittelibar der eigentliche Verbrennungsakt beginnt.

c) Der Verbrennungsakt muß so geleitet werden, datz während des
ganzen Vorgangs weder gcfärbter Rauch dem Kamin entfteigt, noch irgend
welcher Geruch wahrnehmbar wird.

8 45. Während des Fcuerbestattungsvorgangs dürfen sich außer den
mit der Ausführung und Ueberwachung beauftragten Personcn nur die er-
wachsenen Angehörigcn dcs Verstorbenen im Vorraum des Vcrbrennungs-
ofens aufhalten

Die Bcobachtuna dcs Vcrbrennungsaktes selbst ist in der Regel nur dem
oben genanntcn Dicnstpcrsonal und für diejcnigen Fälle, in welchen die frag-
luhe Bcobachlung durch cinerr Sanitätsbcanrten aus besondercm Anlatz
dringend geboten ist, dem Grotzh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmswcisc kann dic Erlaubnis hierzu von der Friedhof-Kommission
auch dcn nächstcn Lcidtragcndcn, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen
Personcn ertcilr wcrdcn, wclchc an dcr Bcobachtung ein wissenschaftliches
odcr tcchnischcs Intcrcssc baben.
 
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