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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0544
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§ 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliedenen nach threm Wunsch
entweüer in geschlossenen Holzkistchen odee Gefäßen von gebranntem Ton
vder in Augelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder <ruf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch «aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten bon Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Para-
graphen werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.

§ 47. Jm Einzelnen gelten hinsichtlich der Verwahrung der Aschenreste
folgende Bestimmungen:

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts an-
deres bestimmt ist, werden die Aschenreste auf dem hiesigen Friedhof in den
hiezu vom Stadtrat besonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60 Meter
tief unter der Bodenfläche beigesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15
Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit; es
dürfen in einem solchen Grab üis zu vier Aschenresten von Angehörigen der
Familie (s. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm übrigen finden bezüglich derartiger Gräber die §§ 28, 29, 30 der
Friedhofordnung sinngemäße Anwendung.

2. Auf den allgemeinen Leichenfeldern können in bereits belegte Gräber
Afchenreste von Gliedern der Familie, von Abkömmlingen oder nächsten An-
verwandten ^des Beerdigten und zwar in das Grab eines Erwachsenen bis
zu acht, in das eines Kindes bis zu vier eingelegt werden; die Umgrabung
wird jedoch dadurch in keiner Weise beeinflußt.

3. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festzusetzenden Be-
dinMNgen besondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten
abgegeben werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Familiengrabstätte, deren
Fläche 1,20 Meter lang und 0,80 Meter breit sein soll, kann auch in der
Weise erfolgen, daß unterirdische gemauerte Gruften dafür hergestellt
werden, au>f welche jedvch § 32 Ler Leichen- und Friedhofordnung keine
Anwendung findet.

Für die oberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in
solchen Familiengrabstätten bedarf es der befonderen Genehmigung der
Frieidhof-Kommission, welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe
einzureichen sind.

4. Jn FamAiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von
Leichen in Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten
ebenfalls gestattet; zu diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch
schon vor Ablauf von 25 Jahren, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Zenti-
meter stattfinden.

5. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu be-
stimmten und von der Friedhof-Kommission stets borrätig gehaltenen Ge-
fäßen von gebranntem Ton (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungs'
anstalt stattfinden, soweit dortselbst Nischen vorhanden sind.

Die näheren Bestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu er-
hebenden Taxen und über die Art der Urnenbcisetzung in denselben trifft der
Stadtrat.

^ 48. Die Aufsicht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhof-
aufsel)er ^ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe
der vom ^tadtrat zu erlassenden besonderen Dienftweisung zu fügen hat.

8 49. Ueber die zur Aufnahme der Asck>cnreste bestimmten Leichenfelder,
die in Familiengräbern und Nifchen beigesetzten und die an die
Angehdrigen abgegebenen Aschenreste hat der Friedhofauffeher getrennte
 
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