Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0545
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
53

Bücher zu führen. Auf diese Bücher findet der 8 26 der Friedhofordnung
msit der Mahg<tbe Aniwendung, daß in dieselben autzer den dort vorgefchric-
benen Angaben noch für jeden einzelnen Aschenrest Tag, Monat und Jahr
der Verbrennung einzutragen ist.

8 50. Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Bestchtigung der
Leiche durch 'den Leichenschauer (8 6 ff. der Verordnung vom 16. Dezember
1875, Ges.-- u. V.-O.-M. S. 369) unterbleiben und finden die 88 tl ff. der
Verordnung entsprechende Aniwendung.

8 50 a. Die nachträgliche Feuerbeftattung einer schon beerdigten Leiche Era. v.
darf 'mit schriftlicher GenehM'igung des Bezirksamtes als Ortspolizeibehördc 27. v. 4.
erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgefuch, das beim Vorsttzenden der Friedhos-
Kommission einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, stnd folgende Be-
lege erforderlich:

a) Die Bescheinigung des Leamteten Arztes, datz der Ausgrabung und
dem Transport der Leiche gesundheitliche Wedenken nicht entgegenstehen.

d) Die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Staatsanwaltschaft und

e) eine bestimmte urkundliche ErKärung der nächsten Angechörigen.

8 50 5. Die Bestimmungen der 88 39, 41, 42 und ff. finden stnngemätz
auch 'im Falle nachträglicher Feuerbestattung schon ibeerdigt gewesener Leichen
Anwendung.

V. Schlußbestimmungen.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang 'bis zum Sonnenunter--
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedernlann den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Befucher hat ein anständiges, ruhiges, 'der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Lerchenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beäuftragten gestattet.

4. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des FriedhofS
unterfagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlatz.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienftmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuevbestattungsanstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.

7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dein Friedhof ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhos nicht
gearbeitet werden.

Wer gewerbsmätzig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommisfion.

8. Die Brunncnhahnen sind sosort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.

9. Jeder Besucher dcs Friedhcfs hat sich den Anordnungen des Fried-
botaufsehers zu fügcn.

8 52. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden
nach W Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldsträfen bis zu 50 Mark
geahndet.
 
Annotationen