§ 53. Die frühere Leichen- und Frredhof-Ordnung vom 15. November
1889 nebst der FeuerbestcLtungsordnung vom 22. Dezemder 1891 wird auf-
gehoben.
Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt um 1. Jnnuar
1900 in Kraft.
Tax-Ordnung zu O.-Zisf. 21 und 22,
genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.
Beerdigungs-Taxen.
I. Klaffe
II. Klaffe
III. Klasse
IV. Klaffe
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
eF!
-F
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
^_0
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende
Gegenleistungen üdernommen:
Jn allen Klassen:
1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
1. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegvissen;
2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Dienstweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbehaus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung der Leiche in das Leichenhaus und die Ausbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach § 11 der Leichen- und Jriedhos-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten sür den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mtt 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten an deren
Stelle die sur diese Dienstleistung sestgesetzten Gebühren.
7. Die Beerdigung.
Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in ivgend einer
Form zu verlangen.
Die Gebühr der Leichenschau mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.
L. Ue!blicheGe!bührenfür die Begleitungdurch Geistliche.
(Unterliegt nicht der Genehmigung der städtischen Behörden.)
0. Für autzergewöhnliche Leistungen.
Mk.
1. Jede weitere Ansage über die klaffenmätzige Zahl —.10
2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichenwär-
terin, sür 12 Stunden.2.—
3. Ein Sarg der nächsthöheren Klaffe
sür Erwachsene über 15 Jahren, Aufzahlung 12.—
sür Kinder von 6—15 Jahren „ 8.—
sür Kinder von 1—6 Jahren „ 6.—
sür Kinder unter 1 Jahr „ 3.—
4. Ein Zinksarg nebst Verlötung
sür Erwachsene.40.—
sür KinÄer von 6—15 Jahven .... 32.—
für Kindcr von 1—6 Iahren .... 25.—
sür Kinder unter 1 Jahr.20 —
1889 nebst der FeuerbestcLtungsordnung vom 22. Dezemder 1891 wird auf-
gehoben.
Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt um 1. Jnnuar
1900 in Kraft.
Tax-Ordnung zu O.-Zisf. 21 und 22,
genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.
Beerdigungs-Taxen.
I. Klaffe
II. Klaffe
III. Klasse
IV. Klaffe
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
eF!
-F
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
^_0
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende
Gegenleistungen üdernommen:
Jn allen Klassen:
1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
1. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegvissen;
2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Dienstweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbehaus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung der Leiche in das Leichenhaus und die Ausbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach § 11 der Leichen- und Jriedhos-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten sür den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mtt 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten an deren
Stelle die sur diese Dienstleistung sestgesetzten Gebühren.
7. Die Beerdigung.
Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in ivgend einer
Form zu verlangen.
Die Gebühr der Leichenschau mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.
L. Ue!blicheGe!bührenfür die Begleitungdurch Geistliche.
(Unterliegt nicht der Genehmigung der städtischen Behörden.)
0. Für autzergewöhnliche Leistungen.
Mk.
1. Jede weitere Ansage über die klaffenmätzige Zahl —.10
2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichenwär-
terin, sür 12 Stunden.2.—
3. Ein Sarg der nächsthöheren Klaffe
sür Erwachsene über 15 Jahren, Aufzahlung 12.—
sür Kinder von 6—15 Jahren „ 8.—
sür Kinder von 1—6 Jahren „ 6.—
sür Kinder unter 1 Jahr „ 3.—
4. Ein Zinksarg nebst Verlötung
sür Erwachsene.40.—
sür KinÄer von 6—15 Jahven .... 32.—
für Kindcr von 1—6 Iahren .... 25.—
sür Kinder unter 1 Jahr.20 —