Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0550
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
58

i) Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in 6 benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe L 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene .... 50 Mk.
für Kinder unter 15 Jahren 25 Mk.
d) Zur Beisetzung von Uschenresten Auswärtiger:
für je eine Asche ... 25 Mk.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen

^ ^ a) für Denkmale bon Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.
d) sür Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein
oder Metall

u) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

d) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachsene 2 Mk.

c) aus Familiengräbern.3 Mk.

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern
50Pfg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als sür Ein-
fassungen oder Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. für den Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Jedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermätzigen
sich diese Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung der Asche eines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebübr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

U. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der
Feuerbestattungsanstalt.

Die fobgcnden Beiträ-ge fließen niicht in die Friedlhofkasse, son-dern in den
Amortisationsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabe der aus diesen Ein-
nahmen zur Verfüguug stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu bestimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter
Amortisation fällt die Erhebung dieser Beiträge weg.

1. Für se einc Feuerbestattung 20 Mk.

Ter Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. ^ür das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre 40 Mk.
 
Annotationen