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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0554
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62

II. für L>ie Südseite der Schröderstraße <mlf Ler Strecke Kvischen Werder-
rmid Keplerstraste;

III. für die 'beiden iBanMcke östlich der Römerstraße unld -westlich der
östlichen Dia.goncllstrcltze Mischen Allee- und KronprinAenistvaltze, jedoch
mit Ausnahme der an der Südseite der KronprinGen'stvatze gwischen
dev Römer- und> östlichen Paralleilstraße gele-genen Stratzenstrecke,
we-rden die Borschristen ülber die offene .Bauweise dahin eingeschränkt, datz
für die Bordergelbäüde bis zur Tieife von 20m von der Bauflncht die Be-
stimmiuingen des § 19 Ziff. 1 A'Ls. 1—-4 nnd 8 23 Zi'ff. 2 der stadtischen Bau-
ovdnung autzer Kraft treten und sür solche Vordergebäüde, die ein- oder
beiiderseitig sreistelhend errichtet werden, die Bestimmungen des 8 19 Ziff. 2
der städt. Bauordnung Platz greifen.

Die Vovschriften des 8 24 Ziff. 1 b nnd 2 b, sowie 'der 8 66 Ziff. 1 b
der städt. Bauordnung 'bleiben auch für die Vorderge'bäüde an den genannten
Stratzenstrecken in» Kraft.

Ergänzung (Dre Billeubauweise). Ortspolizeiliche Borschrist
vom 10. Februar 1905.

Mit Zustnnrnung des Stadtrats und Vollziehbarteitse.rklärung des Gr.
Herrn Landeskolüinissärs vom 7. Febr. 1905, Nr. 425, wird das Verzeichniis
deir Gebiete, auf weilche nach 8 19 a der städt. Bauordnung die Villenlbauweise
Aüwendung findet, ergänzt, wie folgt:

„Die Vorschriften des 8 19 a 'der städt. Bauordnnng finden auch An-
wendung auf die Baüblöcke zwischen Äer Kleinschmidt-, Kaiser-, Häusser- und
Zährinigerstratze, sowie aüf die nöMiche, östliche -und südliche Seite des
zwifchen der Zähringer-, Häusser-, Kvoniprinzeni- nnd Kleinschmidtstratze
gelegenen Baüblocks."

Ergänzuug. Ortspolizeittche Borschrift vom 24. Februar 1905.

8 52.

Feuersicherheit der Zugänge und Treppen.

1. Die nach 8 41 und 42 erforderlichen Dürchsahrten nnd Durchgänge
sind innerhatb der Gebäude mit massiven Wandungen nnd- feuersicherem
Bodenlbelag zn iversehen.

2. Autzer den in 8 18 der Landesbauordnung bezeichneten Trepipen sind
aus uNverbrennlichem Material — Stein, Beton oder Metall — zu erstellen:

a) die Treippen! aller notwendigen Zu- und Eingänge und die Haupt-
te llertreppe n der Gebäude ;

b) die Dveppen in den beiden unteren >Stockwebken, drei- und mehr-
stöckiger Wvhngeibäude, fofern soilche nicht aus Eichenholz beftehen
nnd an ider Untersicht verputzt oder sonstig feuersicher verkleidet
werden, oder falls nicht beim Vorhandeniein mehrevcr dem 8 44
der städt. Bauvrdnung entsprechender Treppen eine Ausnahme zu-
lässig ist;

c) Treppen, üiber welche zahlreiche Mcnschen >verkehren, wie in Fa-
briken, Gasthäusern, Geschäftshäusern und solchen 'Wohnhäusern,
ini denen mehr als 6 Wohnungen aüf die Treppe angewiesen sind;

0) Treppen in Magazinen, in wclchen grötzere Vovräte leicht entzünd-
licher oder schwer löschbarer Stoffe gelagert iwerden. Die Podeste
unverbrennlicher Treppen sind ebenfalls aus unverbrennlichem Ma-
tcrial zu cvstellen. Die '^tockpodcftc dcrsclben dürfen auf Holz-
gcbälk liegeu, müssen abcr an dcr Untcrsicht verputzt oder feuer-
scllx'r verkleidet seiu.

Die in Stein, Bcton oder undurchbrochcner Metallkonstruktion ausge-
führlcn Trcppen dürfcn auf dcn Trittstufcn mit Holz bclcgt wcrdcn.
 
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