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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0558
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§ 8. Vor dem> Anischvauiben -er Lampen ist die Leituny mittels eineS
Munmneters mit einem Luftdruck von 25 Zentimeter Waffersäule zu prüfen,
und muß der Wafferstand im 'Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit
von 3 Minuten keine wahrnehmbare Veränderung zeigen.

Jede Gaslampe ist vor Lem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre
Dichtigkeit zu prüfen und nicht eher anzüschrauben, Levor sie sich nicht voll-
kowmen dicht erwiesen hat.

Nach dem Anschrauben der Lampen ist die Prüfung der ganzen Leitung
zu Wlederholen.

Jst diesetbe gut ausgefallen, so ist bei der GaswerksdirektioN' der schrift»
liche Antrag zu stellen, nunmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu
veübinden, welche fodann ihrevseits die Leitung prüfen und nach GiÄ-
befindung derfelben tunlichst bald die Arbeit ausführen lassen wird. Es ist
unstatthaft, die Gasleitung, welche der Probe unterzogen werden soll, mit
Wasser zu füllen. Der Kontrollbeamte ist nicht verpflichtet, eine solche Lei-
tung, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich anscheinend vollkommen
dicht zeigt, als gebrauchsfähig anzuerkennen.

§ 9. Der Gasabnehmer hat die lVerpflichtung, die Gaseinrichtung n»
gutemr Zuftande zu erhalten und vorgekornrnene Beschädigungen fogleich
wieder herftellen zu laffen.

Bedingungen,

nnter denen seitens des stiidt. Gaswerks zu Heidelberg GaS an Privat-
konsnmenten geliesert und die erforderliche Einrichtung beschafft wird.

Beschlüß 'des Stadtrats vom 28. Juni 1905.

8 1.

Die Bestellung auf Leuchtgas uüd der zum Gebrauch desselben erforder-
lichen Einrichtungen wird auf dem Bureau des Gaswerks (Gaswerkstratze 8,
ebener Erde) in den Geschäftsstunden entgegengenommen.

8 2.

Auf Wunsch fertigt das Gaswerk über die Kosten der erforderlichen Ein-
richtungen einen Voranschlag, wofür dem Gaswerk, falls er nicht zur AuS-
führung kommt, auf Verlangen 1 Prozent der Anschlagssumme, mindesten-
aber 1.50 Mk. zu vergüten ist.

§ 3.

Die Herstellung der Zuleitung und der Steigleitungen vom Hauptrohr
bis zu Len Gasmessern inkl. tvird als alleiniges Recht des Gaswerks aner-
kannt und hat sich der Gas-Konsument wegen Reparaturen, Veränderungen
oder Erneuerungen, wenn solche an der Zuleitung vorgenommen werden
sollen, ausschlietzlich an das Gaswerk zu wenden, welches die Ausführung
besorgt. Die Kosten der Zuleitung trägt das Gaswerk, sofern ihre Länge
6 m nicht übersteigt, in letzterem Falle zahlt der Besteller den überschietzen-
den Teil.

8 4'

Die Stelle, an welcher die Zulertung in das Haus geführt werden soll,
sowie die Standorte sür die Gasmeffer hat das Gaswerk zu bestimmen, doch
sollen dabei die Wünsche der Konsumenten moglichst berücksichtigt werden.

8 5.

D<r Orr, an welchem Lie Gasmesser aufgestellt we^den. mutz den Be-
diensteten des Gaswerks jederzeit leicht zugänglich und dars weder feucht noch
Temperaturwechsel ausgesetzt sein. Die Messer sind vor jeder Be-
schädigung vom Konsumenten auf das sorgfältigste zu schützen und nötigen-
falls mit einem holzernen Schutzkasten zu versehen.
 
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