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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0563
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-er Auslauföffnung der Niederschraubhähne und Ventile soll jeiderzeit klemer
als der lichte Durchrnesser deS Röhres sein, an welchem sie angeschrmM sind.
Jhre Ventilplatten müssen mit der Schvanbenspindel so verdunden sein, datz
erstere deim Oeffnen des Hahnens sich mitheben mutz.

§ 17. Dampfkessel, Klosetts, Pissoirs rc. dürfen unter keinen Nmständen
direkt mit der Wasserleitung verbunden werden. Hhdraulische Hebevor-
richtungen, Badeeinrichtungen, Motvrjen, Ventilatoren, Aquarien, Hei^-
schlangen und alle sonstigen Einrichtungen, bei denen ein Zurücktreten -es
Wassers in die Leitung oder ein un>bemerktes Fortlaufen desselben unter
Umständen möglich 'wäre, dürfen nur nach Maßgabe etwaiger von der Direk-
tion der städtischen Gas- und Wasserwerke gegebenen, vmn Jnstallateur
genau zu befolgenderr Vorbeugungsmaßregeln in jedem einzelnen Falle direkt
angeschlossen werden.

§ 18. Reservoire, Pissoirs rc., welche mit Schwimmerhahnen versehen
werden sollen, müssen ein derartig anzulegendes Uebereichrohr erhalten, daß
das Neberlausen des Reservoirs rc., also jede Undichtigkeit des Schwimmer-
hahnens sosort 'bemerkt werden mutz.

Die Anbringung von Schwiminerhahnen ist daher nur nach vorgängiger
Verständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke
gestattet.

§ 19. Bei der Anlage von Springbrunuen hat der Privatinstallateur
sich vorher mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu
benehmen.

§ 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wafferleitung ange-
schloffenen Privatwafferleitung hat der Prtvatinstallateur hiervon der Direk-
tion der städtischen Gas- und Wafferwerke fchristlich Angeige zu erstatten
und die Prüfung der Leitung zu beantragen. Der betr. Kontrollbvamte Wird
diese Prüfung in tunlichster Kürze vornehmen und den Pvivatinstallateur
von dem Termine in Kenntnis setzen>. Die Leitung muß den vorliegenden
Bestimmungen entsprechen und sich, falls sie an die Wolfsbrunnenleitung
angeschloffen werden soll, für einen Druck von zehn Atmosphären, bei der
Rombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu fünfundAvanzig
Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. § 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungen.)

Bestimmungen

über die Abgabe von Waffer aus der Wafferleitung der Stadt Heidelberg.

Beischluß des Stadtvats vom 1. Januar 1891.

§ 1.

Anmeldung.

Wer von dem Wasser der städtischen Leitung Gebrauch zu machen wünscht,
hat dies unter Benützung eines gedruckten Formulars. welches auf dern
Bureau der städtischen Gas- und Wasserwerke kostenfrei verabfolgt wird,
bei der Direktion der ftädtischen Gas- und Wafferwerke, unter Zufügung
seiner Narneusuuterschrist, zu beantragen.

Anmeldungen dieser Art werden nur von dem Eigentümer des mit
Waffer zu versorgenden Anwesens entgegengenommen. Nur ausnahmsweise
werden, weun nach dem Dafürhalten der genannten Direktion Bedenken
nicht entgegenstehen, solche auch von Mietern oder Nutznietzern angenommen;
in diesem Falle muß jedoch die schriftliche Genehmigung des Eigentümers
beigefügt sein.
 
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