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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0564
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8 2.

Abschließung des Wasserlieferungs-Bertrages.

Der Abschluß des Wafferlieferungs--Vertrages erfolgt nur mit dem Eigen-
tümer, oder, insofern der Antragsteller nicht Cigentümer ist, nur auf GrunL
der schriftlichen Bürgschaftsleistung des letzteren für alle Verpflichtungen,
welche dem Abonnenten aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen.

Dem Abonnenten wird ein Exemplar des gegenwärtigen VertragS über-
geben, welches auf der vordersten Seite die Vertrags-Erklärung und die
Unterschrift der im Auftrag der Stadtgemeinde zeichnenden Direktion der
städtischen Gas- und Wafferwerke, auf der letzten Seite aber die Einschätzung
unL» in dieseir!die Bezeichniunig 'der dem Abonneniten gestatteten Berwe'ndungs»
arten des Wassers enthält. Mit der Unterzeichnung seitens des Abonnen-
ten gilt der Vertrag als abgeschlossen.

8 3.

Dauer und Gültigkeitsumsang des Bertrages.

Sofern die Wafferabgabe nicht ihrer Natur nach eine auf eine gewiffe
Zeit beschränkte ist und sofern bei Abschlutz des Vertrages nichts über deffen
Dauer festgesetzt wurde, läuft derselbe auf unbestimmte Zeit mit dreimo-
natlicher Kündrgungsfrist.

Eine Veränderung, sei es im Eigentmn, Besitz odeir in ider Nutzmestuntz,
berechtigt den Abonnenten nicht zur einseitigen Aufhebung des VertrageS,
vielmehr bleibt der Abonnent für die Dauer desselben, — bezw. bis zur ab-
gelaufenen Kündigungsfrist und bis er allen, -urch den Vertrag ihm auf-
erlegten Verpflichtungen nachgekommen ist — der Stadtgemeinde gegenüber
haftbar.

8 4.

Die Anlage der Privat-Wafferleitungen.

Die Anlage und die Unterhaltung der Privat-Zuleitung vom Hauptrohr
bezw. vom Schacht ab bis einschlietzlich zum Waffermeffer (siehe § 10), ge-
schieht nur durch die Arbeiter des Wasserwerks und zwar auf alleinige Kosten
des Bestellers, deffen Eigenrum die Zuleitung bleilbt, unbeschaidet des Rechts
der Stadt, dieselbe insoweit sie in städtischem Grund und Boden liegt, ge-
eigneten Falls zu verlegen. Jede Liegenschaft, bezw. jedes mit Waffer zu
versorgende Objekt, soll in der Regel eine besondere Zuleitung vom
Hauptrohr aus erhalten.

Bei jeder Abzweigung wird dicht am Hauptrohr (Schacht) ein besonderer
Regulier- und Abschlutzhahnen angebracht, der unter ausschlietzlicher Kon-
trolle des Wasserwerks steht und vom Abonnenten nicht eigerrmächtig geöff-
net, verstellt oder geschloffen werden darf. Letzteres ist ausnahmsweise nur
drmni gestattet, wenn Gcsahr im VerMge ist, doch mutz i-n diesem Falle Ider
Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke unmittelbar darnach Mit-
teilung von dem Vorkommnis gemacht werden. Autzerdem erhält die Zu-
leitung noch unmittelbar vor dem Wassermesser einen weiteren Haupt-Ab-
sperrhahnen, welcher zur Verfügung des Abonnenten steht.

8 5.

Die Fortsetzung der Leitung vom Wassermeffer aus ab kann je
nach Wunsch des Bestellers vom städtischen Wasserwerk oder von einem Pri-
bal-Jnstallaleur ausgeführt werden und ist hierbei die ortspolizeiliche Vor-
schrift vom 17. Januar 1889 matzgebend, welche einen Teil dieser VertragS-
bestimmungen bildet.

Aus Wunsch scrtigt das Wafferwerk über die Kosten der projektierten
Einrichtung einen Voranschlag, wofür demselben, falls er nicht zur Ausfüh-
 
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