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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0566
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74

Die Herstellungskosten für den Schacht, der genau nach den Angaben
der Direktion der städtischen Gas- und Wafferwerke ausgeführt werden
muß, hat der Abonnent zu tragen, auch ist derselbe verpflichtet, den Schacht
für die Angestellten des Wasserwerks jederzeit zugänglich zu erhalten.

tz 12.

Nur die Kosten sür die regelmätzige Unterhaltung der Wassrr-
messer werden vom Wasserwerk getragen, während der Abonnent für alle
Reparaturen und Arbeiten, welche durch äußere oder innere Beschädigung
des Messers veranlatzt werden, aufzukommen hat. Hierzu gehören nanrent-
lich auch Beschädigungen desselben durch Frost, weshalb der Abonnent für
ausreichenden Schutz des Messers auch nach dieser Richtung zu sorgen Yat.

Treten während des Gebrauchs bei einem Wassermesser Störungen
ein, so wird letzterer durch einen brauchbaren Meffer ersetzt und diejenige
Quantität als wirklich verbraucht angenommen, welche bei gleichen Verhält-
nissen in den entsprechenden Zeiträumen vorher verbraucht worden ist. Auf
Antrag des Abonnenten wird die Richtigkeit der Angaben des von ihm be-
nützten Waffermeffers seitens der Direktion der städtischen Gas- und Waffer-
werke geprüft, doch hat derselbe die Kosten der Prüfung zu tragen, sofern der
Meffer sich in den Grenzen von ^ 5 Prozent als richtig erweist.

8 13.

Berechnung des Minimal-Wasserzinses.

Für Haushaltungszwecke wird das Wasser in der Regel nnr
für das ganze Anwesen, nicht aber für einzelne Teile desselben, für einzelne
Stockwerke oder Zimmer abgegeben und hierfür ein Minimal-Wasser-
zins von mindestens 20 Mark jöhrlich berechnet, der vierteljährlich
im voraus erhoben wird.

Matzgebend für die Berechnung des Minimal-Wasserzinses ist die An-
zahl der Zimmer, Verkaufsläden, Werkstätten, Mansarden, Dachkammern
und anderer bewohnter Räume in dem betr. Anwesen und Zubehör. Nur
Einfahrten, Hausgänge, Scheunen, Speicher, Dienstbotenkammern und Zim-
mer unter 8 Ouadratmeter Bodenfläche, wenn sie nicht als Badezimmer die-
nen, bleiben autzer Berechnung, ebenso Küchen und Waschküchen, sofern letz-
tere nicht zu einer gewerbsmätzig betriebenen Wascherei benützt werden.
Stallungen unterliegen je nach der Anzahl und Art der durchschnittlich darin
untergebrachten Tiere besonderer Einschätzung, ebenso Gärten, Höfe, Blei-
chen, Wafferklosetts, Piffoirs, Badeeinrichtungen, Wassermotoren, Aquarien,
Ventilatoren und alle sonstigen nicht zum gewöhnlichen Haushalt gehörenden
Apparate und Einrichtungen, wenn für dieselben Leitungswaffer in Ver-
wendung kommen soll.

Der Adonirent ist idccher verpflichtet, sich «weigen Anlage de^vartiger Appcv-
rate' und Einirichtungen mit der Direktion der stäidtischen Gas- und Waffer-
wetke ins Benehmen zu 'setzen (vg>l. § 8).

Dasselbe gilt auch von allen Ges chäft sbet rieben, für welche
städtisches Leitungswasser in Anwendung kommen soll und welche daher einer
besonderen Einschätzung unterliegen.

Vefindet sich in dem einzuschätzenden Anwesen ein laufender Brun-
nen, so kann, je nach Lage des Falles, an der Gesamt-Einschätzungssumme

bis ^ des Betrages nachgelassen werden. Für Pumpbrunnen fin-
det eine solche Begünstigung nicht statt.

8 14.

Nach Maßgabe des unten folgenden TarifS 15) zusätzlich dcr nach
dem Erincssen der Direktion der städtischen Gas- und Wafferwerke vorzuneh-
menden ettraigen besondercn Einschätzung für Wafferbenützung zu solchen
^ueaen, wctche im Tarif nicht aufgeführt sind, wird der Minimal -
-tr a s i e r z i n s des Anwesens, für welches der Wasserlieferungsver-
 
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