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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0568
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Eigentümers finden nicht statt, vielmehr mutz für jedes Besitzobjekt, für wel-
ches ein Wassermesser aufgestellt und demzufolge ein besonderer Wasser-
lieferungs-Vertrag abgeschlossen wurde, für sich abgerechnet werden, mit
alleiniger Ausnahme des in § 19 c gedachten Falles.

8 18.

Wasierzms-RÜckvergütungen.

Für getrennte Familienwohnungen wird, wenn dieselben ein volleS
Kalendervierteljahr leer standen und keine Miete dafür er-
hoben wurde, von der Kasse der städtischen Gas- und Wasserwerke eine ent-
sprechende Wasserzins-Rückvergütung gewährt. Zur Erlangung derselben
hat der Abonnent jeweils vor Schlutz des betr. Quartals, als spätestenS
bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember ein diesbe-
zügliches Gesuch an die Direktion der städtischen Gas- und Wasierwerke
zu richten. Jn demselben sind Stratze, Nummer und das Stockwerk des Hau-
ses anzugeben, in welchem die Wohnung sich befindet, für die das Gesuch ge-
stellt wird.

DaA Gesuch mutz ferner die Versicheruug enikhMen, 'datz für die betwef-
fende Wohnung keine Miete erhoben wurde, und mutz mit der eigenhändigen
Unterschrift des Abonnenten versehen sein.

§ 19-

Abgabe von Wasier für industrielle Zwecke.

Solange die der Stadt zur Verfügung gestellten Wassermengen ausrei-
chen, wird Wasser auch zu industriellen Zwecken an die Abonnenten und zwar
unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a) Getrennt von der Zuleitung für den Hausgebrauch soll für das zu Jn-
dustriezwecken dienende Wasser eine besondere Zuleitung samt Wassermesier
zur Verbrauchsstelle angelegt werden. Nur ausnahmsweise kann von dieser
Vorschrift seitens der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke dann
Umgang genommen werden, wenn die Kosten der Leitung sich ganz unver-
hältnismätzig hoch stellen würden. Jn diesem Falle ist an der Stelle, wo die
Leitung sür Jndustrie-Wasser von der Hausleitung abzweigt, ein Abstellhah-
nen in dieselbe einzuschalten. Die für Anlage, Einrichtung und Betrieb der
Hauswasserleitung gültigen Vorschriften und Bedingungen, einschlietzlich der-
jenigen für die Zuleitungen und Wassermesser, gelten auch für die Leitun-
gen zu industriellen Zwecken.

d) Der Wasserverbrauch zu industriellen Zwecken wird pro Kubik-
meter mit 15 Pfg. berechnet; doch ist von dem Abonnenten für jede von
ihm benützte Jndustrie-Wasserleitung ein Minimal-Wasserzins von
100 Mk. pro Jahr und zwar in Vierteljahrsraten zum voraus zu be-
zahlen. Für im Laufe des Jahres in Betrieb genommene Jndustrie-
Wasserleitungen wird der erste Abonnentsbetrag annähernd anteilsweise be-
rechnet. Der Mehrverbrauch an Wasser wird unter Zugrundelegung dieseS
Minimalwasserzinses und des Einheitspreises von 15 Pfg. pro Kdm in gleicher
Weise berechnet und nacherhoben, wie bei den Hauswasserleitungen (vergl.
§ 16).

c) Jst der Abnehmer von Jndustriewasser auf demselben Anwesen auch
Abonnent auf Wasser für Haushaltungszwecke, so findet die Berechnung deS
etwaigen Mehrverbrauchs, falls nur ein Wassermesser vorhanden ist, in
solgender Weise statt:

Zu dem Minimalwasserzins, zu welchem das Anwesen für Haushaltungs-
gebrauch eingeschätzt ist, wird der MinimalwasserzinS der Jndustriewasser-
leitung hinzugefügt und am Schlusse des Jahres hiernach das Wasier-
quantum berechnet, welches der Abonnent beim Einheitspreis von 20 Pfg.
pro Icdm verlaufen durfte. Ift uach Ausweis des Wassermessers mehr alS
dieses ^uautnm vcrbraucht worden, so wird der cutfprcchende Betrag für das-
selbe, jedoch niit uur t5 Pfg. pro t<dra nacherhoben.
 
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