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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0569
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6) die Direktion der städtischen GaS- und Wasserwerke ist bei eintreten-
-em Wassermangel berechtigt, nach kurz vorhergegangener Mitteilung, dem
Äbonnenten die Zuleitung für Jndustriewasser biS auf weiteres ganz abzu-
schlietzen. Bei Anwesen mit gemeinschaftlicher Zuleitung für Haus-- und Jn-
dustriewasier wird in diesem Falle der sub lit. a erwähnte Abstellhahnen mit-
telst Plombe verschlosien und ist dem Abonnenten die Lösung dieser Plombe,
bezw. die weitere Benützung des Leitungswassers für industrielle Zwecke
untersagt.

e) Rückvergütungen von Wasserzins finden für Leitungen zu industriel-
len Zwecken in keiner Weise statt, dagegen gelten für solche Leitungen die
übrigen Vertragsbestimmungen, sofern sie durch die besonderen Bestirnmun-
gen des gegenwärtigen Paragraphen nicht ausdrücklich abgeändert wurden.

8 20.

Anlage und Betrieb von Springbrunnen im Freien.

Die Anlage und der Betrieb von Privatspringbrun-
nen unterliegt den folgenden Bestimmungen:

a) Jeder Springbrunnen mutz vom Hauptrohr her eine besondere Zu-
leitung und einen Wasiermesser erhalten, für welche die Vorschriften betreffS
der Zuleitungen, Wassermesser und der Leitungssortsetzung für die Haus-
leitungen Geltung haben. Ausnahmsweise kann, wenn nach Ansicht der Di-
rektion der städtischen Gas- und Wasserwerke die Herstellung einer besonderen
Zuleitung vom Straßen-Hauptrohr her untunlich erscheint, auch die HauS -
zuleitung benützt werden.

Jn diesem Falle ist die Zuleitung für den Springbrunnen jedoch vor
dem in die letztere eingeschalteten Hauswassermesser abzuzweigen und ein
Abstellhahnen, sowie ein besonderer Wassermesier in die Abzweigung, mög-
lichst nahe der Abzweigungsstelle, einzusetzen.

b) Der Springbrunnen darf nur mittelst der vom Wasierwerk zu be-
ziehenden Kaliberscheibe, für welche der Bedarf desselben an Wasier
eingeschätzt ist, betrieben werden und zwar beträgt das im voraus zahlbare
Jahresabonnement für einen Springbrunnen mit einer Kaliberscheibe

von

1 mm

Durchmesier


Mk.

15



1V2









30



2






50



2V»






80



3








115



3^2








150



4






200



4Vs







250



5






315


5V2





380



6








450

Für im Laufe des Sommers errichtete bezw. in Betrieb genommene
Springbrunnen wird der erste Abonnementsbetrag annähernd anteilsweise
berechnet.

c) Die Kaliberscheibe wird seitens des Wasserwerks plombiert und
darf die Plombe vom Abonnenten nicht eigenmächtig zerstört oder entfernt
werden.

6) Der Abonnent verpflichtet sich, den Springbrunnen nur zur Tages-
zeit zu benützen; auch ist die Benützung in den Wintermonaten November bis
einschließlich März untersagt.

e) Am Schlutz jeden Viertcljahres wird der etwaige Wasier-Mehrver-
brauch des Springbrunnens, in gleicher Weise wie bei den Hausleitungen
festgestellt und derselbe mit 20 Pfg. pro I<bm jährlich nacherhoben (vergl.
8 16).

l) Bei eintretendem Wassermangel ist die Direktion der städtischen GaS-
und Wasserwerke berechtigt, dem Llbonnenten den Betrieb des Springbrun-
 
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