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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0577
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85

III. Abnahme-Prüfrrns.

Prüfung der Anlagen.

8 16.

Die Abnahmeprüsung einer als fertig angemeldeten Anlage erfolgt in
Gegenwart deK Unternehmers oder eines bevollmächtigten Vertreters des-
selben durch einen Beamten des Elektrizitätswerkes. Der Termin der Ab«
rmhimie wird vom EleRrizitätswerk festgesetzt. Die Prüjfunig erstreckt sich
im allgemeinen auf eine eingehende Besichtigung der Anlage, durch welche
festgestellt wird, ob die Anlage den Ausführungsbestimmungen entspricht
oder nicht, ferner aus Messung des Jfolationswiderstandes und eventl. des
Spannungsverlustes.

Bei dieser Untersuchung hat der Unternehmer dem untersuchenden Be-
amten jeden verlangten Aufschlutz zu erteilen. Für die Prüfung der Pro-
jektzeichnungen, Ueberwachung der Jnstallationsarbeiten, Prüfung und Ab-
nahme der Anlage hat der Unternehmer folgende Gebühren an die städtische
Elektrizitätswerkskasse zu zahlen:

Für jede installierte Glühlampe.0,25 Mk.

Für j^d-e inistallierte Bogenlampe.1,00 Mk.

Für jeden installierten Motor bis zu 5 Pferdestärken . 2,00 Mk.

Für jeden installierten Motor über 5 Pferdestärken . 5,00 Mk.

Jubetriebsetzung.

8 17-

Hat di«e Prüfunig etnen ordn'u ngsgeinätze n Mfund eügelben, 'so wird die
Jnstallation durch die Beamten des Elektrizitätswerkes an das Kabelnetz deS
Elektrizitätswerkes angeschlossen und dem Betrieb übergeben.

Eine Vorprüfung und Jnbetriebsetzung einzelner früher fertiggestellter
"eile einer Jristallation kann auf besonderen Antrag ausnahmsweise er-
folgen. Es ist jedoch nach Fertigstellung der gesamten Anlage eine nochmalige
Prüfung erforderlich.

Das Elektrizitätswerk ist^ berechtigt, die angeschlossenen Jnstallationen
von Zeit zu Zeit einer Revismn zu unterziehen.

Anschluß provisorischer Anlggen.

8 16.

Bei Anlagen, welche für Zwecke der Baubeleuchtung, Jllumination, De-
koration usw. ausgeführt werden, sind Abweichungen bon den allgemeinen
Bedingungen zulässig. Bei derartigen Anlagen sind die Sicherheitsbestim-
mungen des V. D. E. zu beachteri«,

Eine Projektszeichnung ist nicht erforderlich, wohl aber eine Abnahme-
prüfung durch das Elektrizitätswerk. Jm Jnteresse des Unternehmers liegt
es, die geplante Anlage mit dem Elektrizitätswerk zu vereinbaren.

IV. S ch l u ß.

8 19.

Vorstehende Bestimmungen treten am Tage ihrer Verkündigung in
Kraft.

V. Strafbestimmungen.

8 20.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden, soweit nicht nach
anderen strafgesetzlichen Bestimmungen Strafe verwirkt ist, nach Matzgabe
öer eingangs erwähnten Bestimmungen bestraft.

Bedingungen

für die Lieferung elektrischer Energie aus dem ftädt. Elektrizitätswerk

Heidelberg.

Beschluß des Stadtrats vom 15. Oktober 1899.

1.

Das städt. Elektrizitätswerk liefert zu nachstehenden Preisen und Be-
^ngungen auf Verlangen Jedem, welcher in einer von elektrischen Strom-
 
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