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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0579
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87

8 7-

Die Ausführung von Jnstallationen innerhalb der Gebäude bezw. Pri-
bat-Grundstücke, vom Elektrizitätsmesser ab gerechnet, bleibt denjenigen
Unternehmern überlassen, welche vom Stadtrat für diese Arbeiten zuge-
lassen sind.

Für die Ausführungen dieser Anlagen sind die vom Stadtrat erlassenen
besonderen Vorschriften matzgebend, welche im Anhang zu diesen Bedingun-
gen enthalten sind.

8 8.

Dem städt. Clektrizitätswerk steht das Recht zu, eine dauernde Ueber-
wachung der angeschlossenen oder anzuschlietzenden Anlagen auszuüben und
die Elektrizitätsmesser, Leitungen und Apparate rc. auf ihre Brauchbarkeit
zu prüfen, und wenn nötig, die Jnstandsetzung derselben zu verlangen. Den
Beamten mutz zu diesem Zwecke der Zutritt zu den betreffenden Räumen ge-
stattet werden.

8 9.

Falls im Betriebe einer elektrischen Anlage eine autzergewöhnliche Stö-
rung auftritt, empfiehlt es sich, dem Elektrizitätswerk sofort Anzeige zu
machen.

8 10.

Wermi eine Anlaige in Benützuwg genomnMn oder nicht meh>r benützt Lver»-
den> soll, so ist dies von Seiten Le>s Abnehimers weniWenA 3 Tage zuvor dem
Elektrizitätswerk schriMtch anznzeiigen.

Von der erfolgten Stromzuleitung an bis zu der durch die Beamten deS
städt. Elektrizitätswerkes zu bewirkenden Absperrung der Zuleitung haftet
der Abnehmer für den durch den Elektrizitätsmesser angezeigten Stromver-
brauch. Verkauft oder vermietet der Abnehmer die mit Stromanschlutz ver«
sehenen Räume, so ist dem städt. Elektrizitätswerk alsbald Mitteilung zu
machen, unter Angabe von Namen und Wohnort des anderweitigen Ab-
nehmers.

8 11.

Die Aufnahme der Messer und die Rechnuygsstellung für verbrauchten
Strom, Messermiete und dergleichen erfolgt monatlich, und sind die Beträge
bei Vorzeigung der Rechnung bar zu bezahlen.

8 12-

Als Grundlage für die Preisberechnung gilt die Anzahl der vom Elek-
trizitätAwerk angezeigten Mloiwattfftunlden.

Die Kilowattstunde wird berechnet: bei Stromabgabe für BeleuchtungS«
zwecke zu 50 Pfg., bei Stromabgabe für technische Zwecke (darunter ist jede
Stromabgabe verstanden, welche nicht direkt oder indirekt zu Beleuchtungs-
zwecken dient) mit 22 Pfg., sofern der Stromverbrauch für technische Zwecke
d-u rch besondere EVektriAiität smesscr e rMittelt iwtrb.

Jn Motorenanlagen ist der Anschlutz von 3 Glühlampen an den Elek«
trizitätsmesser für Kraftstrom gegen eine Gebühr von 50 Pfg. pro Lampe
und Monat gestattet, mit der Matzgabe, datz die Lampen nur in denjenigen
Räumen installiert werden dürfen, welche ausschlietzlich dem Gewerbebetrieb
dienen. Wohn- und Ladenräume sind auSgeschlossen.

§ 13.

Vorgenannte Preise gelten bis zu einem jährlichen Verbrauch von 5VV
Kilowattstunden.

Uebersteigt der jährliche Verbrauch eines Konsumenten 500 Kilowatt-
stunden, so ermätzigt sich der Preis pro Kilowatt für das überschietzende
Ouantum bei Licht auf 40 Pfg., bei Kraft auf 20 Pfg.

Der Jahresverbrauch eines Konsumenten an Licht betrage 1800 Kilowatt.
stunden. Die ersten 500 Kilowattstunden kosten 50 Pfg. — 250 Mk., die
^estlichen 1300 Kilowattstunden koften 40 Pfg. ^ 520 Mk., zusammen 770 Mk.
-le Kilowattstunde kostet somit durchschnittlich 770:1800 — 42,7 Pfg.
 
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