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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0580
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Der Jahresverbrauch eines Konsumenten an Kraft betrage 1200 Ailo-
wattstunden. Die ersten 500 Kilowattstunden kosten 26 Pfg. — 110 Mk.,
-ie restlichen 700 Kilowattstunden kosten 20 Pfg. -n 140 Mk., zusammen
250 Mk. Die Kilowattstunde kostet somit durchschnittlich 250:1200 — 20,8
Pfennig.

8 14.

Zur Sicherstellung seiner Forderungen ist das Elektrizitätswerk berech-
tigt, eventuell eine Kaution in der Höhe von zwei monatlichen Rechnungs-
betragen zu verlangen.

Zur Absperrung der Zuleitung nach einer 24 Stunden zuvor erfolgten
Perwarnung ist das städt. Elektrizitätswerk berechtigt:

1. wenn den in diesen Bedingungen auferlegten Verpflichtungen nicht
Folge geleistet wird oder Aenderungen an einer bestehenden Anlage
ohne Beachtung der in den Jnstallations-Vorschriften gegebenen Be-
dingungen vorgenommen werden;

2. wenn der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht pünktlich nach-
kommt;

3. wenn den Beamten des Elektrizitätswerkes der Zutritt zu den Elek-
trizitätsmessern, Leitungen und Apparaten einer elektrischen Anlage
verweigert oder unmöglich gemacht wird;

4. wenn, «Elecktromotioven zur Eezengung bon Licht beinützt werden;

5. wenn ein Hausanschlutz ein Jahr nicht benützt wird.

8 15.

Die jederzeitige Aenderung vorstehender Bedingungen bleibt vorbe-
halten.

Die gegenwärtigen Bedingungen treten alsbald in Kraft und sind von
allen Abnehmern durch Unterschrift anzuerkennen.

7. Fsuerlöfchordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des § 114 Ziff. 4 P.-St.-G.-B.

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers ode'r Anzeichen eines solchen wahr-
nimmt, hat dies sogtleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuerrneldestellen befinden, sind durch
weiße, emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den ösfentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild mit der Aüfschrift „Feuerglocke" Le-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden,
sowie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen falleM-
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuer-
meldestelle verzeichnet ist.

Autzerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser L>tellen ist in das städtische Adretz'buch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten
besoudere Jnstruktionen.

i; 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung lhres
Namens und Berufs über Ort, Stratze, Hausnummcr und Grötze der Feuers-
gefahr möglichst vollständige und geuaue Angaben zu machen.

8 1 Sämtliche Feuermeldungen gelangen an eine der drei Zentralen
(.matyauH, Polizeistation Bismarckplatz oder Polizeistelle Schlierbach), die

^ ^ ^^^" tzud. Von den beiden erstgenannten Zentralen führen
nacy oen Wohnungeu der Chargierten und Signalisten der 1. urrd 2. Feuer-
 
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