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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0581
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Wehrkompanie, des Kcrrninfegers, des BrunnenmeisterS und ncrch der Ka-
sernenwache zwei besondere Ringleitungen, durch welche die in den öetrefsen-
den Wohnungen rc. angebrachien Alarmglocken gleichzeitig angeschlagen
werden.

Außerdem führt von der Zentrale Rathaus eine elektrische Leitung nach
deM Durme der iHeiliWeistkirche, von der Zentrale Bismarckplatz eine solche
nach dem Turme der St. Annalirche, vermittelst welcher Leitungen auf auto-
matischem Wege die Abgabe von Glockensignalen bewirtt wird.

Für die Stadtteile Neuenheirn und Schlierbach bestehen selbständige
Alarmleitungen, von denen die erstere von der Zentrale Bismarckplatz (Poli-
zeistation), die letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnung des in
Schlierbach stationierten SchutzmanN's) zu bedienen ist. An beiden Leitungerr
sind je ein Chargierter und mehrere Signalisten der Neuenheimer, bezw.
Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

§ 5. Beim Cinlauf einer Feuermeldung auf einer Zentrale hat der
diensthabende Schutzmann nach Matzgabe der hierüber bestehenden besonderen
Jnstruktion die Meldung abzunehmen und die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der mneren Stadt, sowie im Stadtteile Neuen-
heim hat sich die Alarmierung auf die 'beiden Kompanien der inneren Stadt
(1. und 2. Feuerwehrkompanie), sowie auf die Neuenheirner Feuerwehr
(3. Feuerwehrkompanie) zu erstrecken. Bei Brandfällen im Stadtteil Schlier-
bach ist die Schlierbacher Feuerwehr (4. Feuerwehrkompanie) und die
1. Feuerwehrkompanie zu alarmieren.

Bei einem Kaminbrande beschränkt sich die Alarmierung auf die Benach-
richtigung der beiden Kommandanten, des Hauptmanns der Westkompanie,
des Kaminsegers und des städtischen BrunnenEistevs; bei Kaminbränden
im Stadtteil Schlierbach sind nur der Kaminfeger und der Hauptmann der
Schlierbacher Feuerwehr (4. Feuerwehrkompanie) zu beuachrichtigen.

Von allen Brandfällen — ausgenommen Kaminbrände — sind zu be-
nachrichtigen: der Gr. Amtsvorstand, der Respizient des Bezirksamts, der
Oberbürgermeister, Ler Bürgermeister, der Borstand des stadtischen Hoch-
bauamts, Lie Direktion Ler städtischen Gas- und Wasserwerke sowie Ge
Kasernenwache (die beiden letztgenannten Stellen durch 'Benützung der be-
sonderen Telephonleitungen).

Bei Ausbruch eines Brandes znr Nachtzeit ift die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen
tüchtigen Wertführer mit einem Gehilfen, mit den nötigen Geräten versehen,
zur Brandstätte zu schicken.

ß 6. Bezüglich der Alarmierung der sreiwilligen Feuerwehr durch die
Signalisten und Tambours 'bestimtnt eine vierteljährlich auszugebende An-
weisung die Straßen, in denen jeder einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

8 7. Bis zum Eintresfen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen znnächst die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, haüen die
Hausbewohner mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles auf-
zuwenden, um das Feuer zu löfchen oder dessen Ausbreitung zu verhindevn.

8 8. Die Anordnung und Leitüng der Löschmaßregeln steht dem Grotzh.
Amtsvorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
gerrneister, der Stadtbaumeister, sowie der Kommaüdant der freiwilligen
Feuerwehr beratend zur Seite stehen.

Die Besehle zur Ausführung der speziellen Anordnunyen erteilt der
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

8 9. Dem Grotzh. Amtsvorstand bezw. dessen Stellvertreter steht die
Aefugnis zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeits-
fahige Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
weiden verpflichtet, den Anotdnungen der im vorigen Paragraphen bezeichne-
ten Perfonen Folge zu leisten.

In gleicher Weise sind die Beiitzer von Privatfeuerspritzen gehalten,
Wlck)e auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
 
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