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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0582
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Bei strervger Käüe sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Waffer bereit zu stellen und abzugoben, und Lei Glcäteis zu
ftreuen.

§ 10. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, fo hat fich diefelbe unter die
Leitunig unid Wefehle der in § 5 genannten Personen zu ftellen und darf ohne
deren besondere Aufforderung nicht in Tätigkeit treten.

§11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher find verpflichtet, ihre jngendlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

§ 12. Außer den Bewohnern des Haufes und den in § 8 bezeichneten
Perfonen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw.
in die Nachbarhäufer, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten bon
Fahrniffen stattfinden kann. Wer während des Brandes 'Gegenftände an
einen anderen Ort verbrintzen Will und fich nicht auf der Stelle genügend
auszuweisen vermag, ist festzuhalten und vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperruntz des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimmt das Feuerpiquet des Militärs und tne Schutz-
mannschaft.

§ 13. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder
eines der benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt getan werden, so hat sich der
Eigentümer den desfalls getroffenen amtlichen Anordnungen zu untevwerfen.

§ 14. Die erforderlichen Anordnungen nach Löschung eines Brandes,
insbefondere auch wegen Ueberwachung und Räumung der Brandftätte, trifft
der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr im» Benehmen mit dem Großh.
Amtsvorstande und dem Vertreter der Stadt.

§ 15. Die geretteten Getzenstände werden nur zu einer hierzu festgesetz-
ten Zeit und gegen Bescheinitzung zurückgegebeng wer fich jedoch bei dev Poli-
zeibehörde als Eigentümer unentbehrlicher lGegenftände, als: Betten, Klei-
der rc. ausweist, dem können solche gegen Empfantzsbescheilniguntz sogleich ver-
abfolgt werden.

§ 16. Die beim Aufräunren der Brandstätte gefundenen Gegenftände
sthd, sofern der Eigentümer nicht fofort ermittelt werden kann, an die Poli-
zeibehorde abzulieferu.

§ 17. Uebertretüngen dieser Feuerlösch-Ordnung wevden auf Grun'd des
§ 114 Ziff. 4 P.-St.-G.-W. an Geld Lis zu 60 Mark oder an Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

§ 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die
nicht in der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staats- und reichs-
büvgerlichen Einwohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Milt-
tärperfonen ausgenommen — als Hilfsmannschaft zu orgamfieren und unter
das Kommando der freiwilligen Feuerwehr zu stellen.

Ilistriiktkmi für die KkdienMg der Feiikmeldk- und AlnmnnlnM

P o l i ze i st at i o n Ra tha u s.

1. Sobald an 'dem Klappenfchrank der Wachtftube eine Klappe
N'iedeüfällt, hat der !dien.sttuen!de Schutzmann nach Maßgabe der für
die Telephonleitungen bestehenden Vorschriften die einlaufende Meldung ab-
zunehmen und, wenn er über den Jnhalt keinen Zweifel mehr hat, mit dem
Worte „Verstanden" zu beftätigen.

2. Betrifft die Meldung einen Brand innerhalb der städtischen Gemar-
kung oder wird durch die Meldung von einer zuständigen Behörde die Alar-
mierung der freiwilligen Feuerwehr verlangt, so ist alsbald nach Bestätigung
der empfangenen Meldung die Alarmleitung in Tätigkeit zu setzen. DieS
geschieht, indem die Kurbek des an der östlicheu Wand angebrachten Kastens

unter gleichzeitiger Niederdrückung des danebcn befinblichen Knopfes —
etwn 40 mal rnsch gedreht wird. Die Kontrolle darüber, datz die Leitung
rrchtig funktioniert, gibt eine oberhalb des Kastens an der Wand angebrachte
(ilocke, welche mitklingen musz, wenn die Leitung in Ordnung ist. (Durch
 
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