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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0588
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ragen. Fleffch und andere WHven, deven Berührung beschmutzt, dürfen MHt
<rn Türgestellen! und übevhaupt nicht in emer Weise ausgehängt wevden, -atz
Vorübergehende dadurch beschmutzt werden köNnen.

6. Ausncchmen von den unter Ziff. 1 dis 3 gegedenen Vorschriften können
mit Zustimmung des Stadtrats vom Bezirksamte zuyelassen werden, wenn
dadurch keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schriften auch auf beftehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwendung
zu bringen und eine entsprechende Abänderung derselben dann zu verlangen,
wenn durch dieselbe der -Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet
wird.

8 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer mutz es dulden, datz die Stratzennamen., Haus-
nummern, Gas-, Waffer- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer
öffentlichen Einrichtungen irgend welcher Art an seinerN Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgebeffert, auch die zur
Stratzenbeleuchtung erforderlichen Laternen und die Rosetten der elektrischen
Stratzenbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
deffen Wünschen hinsichtlich der Art und Weise der Anb^ingung -er fraglichen
Gegenstände rnöglichst Rücksicht zu tragen.

§ 11. Gefahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Blumentöpfe und Gegenstände, welche durch Herabsallen Vorübergehende
beschädigen können, dürfen ohne ausreichende Befestigung durch Latten oder
eiserne Stangen nicht autzerhalb der Fenster oder Balkonbrüstungen unt
Tragsteinen aufgestellt werden.

Fensterläden, feien sie geöfsnet oder geschloffen, müffen fest angemacht
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur 'bis zur
Hälfte geschloffen werden. Das Oefsnen derfelben mutz mit Vorsicht ge-
schehen, damit auf der Stratze Vorübergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 12. Das Feilbieten von Wlumen u. s. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Blumen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und derglei-
chen auf Stratzen und öffentlichen Plätzen durch Kinder under 14 Jahren ist
unterfagt. (8 42d Abs. 5 Gewerbe-Ordnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses
Verbotes durch die Kinder mit verantwortlich.

8 13. DerVerkauf vonBackwaren, insbesondere Fasten-

b r e tz e l n.

Den Verkäufern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf den Stratzen und öffentlichen Plätzen hiesiger
Städt nur an den vom- Bezirkscrmit im Benlehmen mit deNr Stadtrate
bestimmten Aufstellungsorten gestattet, im übrigen aber, sowie insbesonderc
das Feilbieten der Waren auf den Stratzen im Umherziehen verboten.

Die Aufstellung der Verkäufer an den Aufstellungsorten hat in einer
Weise zrr erfolgen, datz durch dieselbe der Verkehr mcht gehemmt ist.

8 11. Vornahme von Versteigerungen, Nusrufen von

Waren u. f. w.

Das Hausicren unter Benützung von Fuhrwerken in den von der elek-
trischcn Stratzcnbahn 'berü'hren'den 'Stratzenstrecken ist verboten.

§ 15. Veranstaltung von Aufzügen.

Veransialtung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Stratzerr der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter
Beooachtung der von dernselben zur Frcihaltuug des Verkehrs und zur Sichc-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.
 
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