Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0591
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
ss

-_ § 27. Pflichten der Fuhrle u t Mch ch

Der Fuhrmann mutz, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sem
und darf auf dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel mutz er stets in der Hand halten oder, sofern er nelben dem
Fuhrwerk ihergeht, so anhängen, daß er sie in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fuhgänger muh er — insbe-
sondeve bei Straßenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

§28. PlahfürdenFuhrmann.

Der Platz für den Fuhrmann muß auf den Fuhrwerken so angebracht
sein, daß demselben freie Aussicht nach allen Seiten ermöglicht ist.

Fuhrwerke, bei denen dies nrcht möglich ist, dürfen im Jnnern der Stadt
nicht vmn Wagen aus gelenkt tverden. Bei solchen Fuhrwerken hat Ler Fuhr-
mann auf der linken Seite des Gespanns nebenher zu gehen.

Den Fuhrleuten ist Verboten, während der Fahrt auf einem seitlich
am> Wagen angebrachten Wretit oder auf der Deichsel zu sitzen.

§ 29. Beschaffenheit Ler Zugtiere.

' Mit ansteckenden Krankheiten oder mit auffälligen Schäden behaftete
Zugtiere dürfen nicht eingespannt werden. Abgetriebene Zugtiere, sowie
Durchgänger und Schiläger dürfen auf öffentlichen Straßen nicht benützt
werden.

Biffigen Zugtieren sind Maulkörbe von Meffingjblech anzulegen.

§ 30. Beschaffenheit der Fuhrwerke.

Alle in Gebrauch genommenen Wagen und Schlitten müffen mit fester
Deichsel oder Lanne versehen fein.

Die in hiesiger Stadt verkehrenden Lastwagen zum TranSport von
Waren, Kohlen, Backsteinen, SanL, Kies, Schutt, Bier usw. müffen mit dem
Namen und Wohnorte oder der Firma des Eigentümers und, falls dieser
mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen
Nummer bezeichnet sein. Die Dezeichnung ist an dem Fuhrwerk selbst vder
auf einer an demfelben fest angehefteten Tafel in deutlicher, unverwisch-
barer und mindestens 5 Zentimeter hoher Schrift anzubringen.

Lastwagen jeder Art, mit Ausnahme der Möbelwagen, sollen eine Boden-
breite von höchstens 1,80 Meter haben und dürfen nicht so beladen sein^ -aß
Gegenstände über diese Breite hinausstehen. Ausnahmen hiervon können
in besonderen Fällen mit Zustimmung des Stadtrats durch das Bezirksamt
gestattet werden.

§ 31. Ladung.

Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit der geürauchten Zugtiere nicht
überschreiten; sie mutz derartig verteilt und auf den Wagen befestigt sein,
daß ein Umschlagen des Fuhrwerks oder Herunterfallen der Ladung nicht
stattfinden kann; ebensowenig darf fie ganz oder teilweife auf der Erde
schleifen.

Gegenstände, die bei Bewegung des Wagens einen störenden Lärm
verursachen können — z. B. metallene Platten, Stangen, Schienen, Stäbe —,
wüffen behufs Vermeidung jeden Geräusches entsprechend verpackt und
unterlegt werden.

§ 32. Beschaffenheit der Fuhrgefchirre.

Die Geschirre müffen haltbar und stets in ordnungsmäßigem Zustande
sein.

Die Verwendung einfacher Leitseile, sogenannter Zopfzügel, ist nur
gestattet, wenn der Führer auf der linken Seite des Gespannek geht und
das Tier, bezw. das Gespann am Kopfe leitet.

Vom Wagen aus dürfen Einspänner nur mit dem Doppelzügek und
Zweispänner nur mit dem Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müffen
nut Gebih aufgezäumt werden.
 
Annotationen