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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0594
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Jm üSrigen Lürfen Seim Fahren nie mehr <rls zwei Wagen aneincuvder
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit -ies nicht in Wbs. 1
überhaupt verLoten ist, nur gestattet, wenn Ler hintere Wagen nicht stärker
veladen, nicht grötzer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn autzer-
-em durch eine feste VerLindung beider Wagen, insbesondere durch Unter-
schieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergasse ist daS
Fahren mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verSoten.

8 47. TransportvonLangholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter Länge) mutz der
Borderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer
Borrichtung zum Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport mutz autzer von dem Fuhrmann nvch von einer er-
wachsenen kräftigen Person begleitet sein, welche neben dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enden
der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammenzu-
binden.

§ 48. Reitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

wagen.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorstehenden Westimmungen bezüglich der Gangart, deS
AusweichenS usw. sinngemätze Anwendung.

§ 49. Zureiten undReiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pfevden auf -en Stratzen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

DaS Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

8 50. Handwagen und Handkarren.

Das SchieSen von Handwagen und Karren Lst nur gestattet, tvenn deren
Bauart und Ladung den Führern die fveieEussicht nach vorne nicht
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§51. Hundesuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt tverde-n.

§ 62. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankemvagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben sich jedoch auf der äutzeren Hälfte der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstratze ist -as Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
eS nicht für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstratze haben
diefelben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere,Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.

§ 53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
vom 29. Oktober 1895 matzgeSend.

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt muh
die Fahrgeschwindigkeit derart ermähigt werden, datz soforligeS Anhalten
müglich ist.

„Jn der Hauplftraße ist es verboten, die Räder an die Randsteine de-
Trottoirs zu stellen."
 
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