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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0595
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103

§ 54. FaHren mit Motorwayen.

Für das Fcchren mit Motorwagen gitt die in § 53 Abs. 2 genannte Be-
stimnnmg.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig-
keit von 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden.

§ 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßen-
polizeilichen Vorschristen.

Durch die vorstehenden Bestimwungen wevden die bestehenlden stratzen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der Stratzenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht öerührt.

IV. Borschristen über den Biehtransport und den Aufenthalt von Hunden

auf den Straßen.

§ 5b. Transport von Pserden und anderen Tieren.

Uneingespannte Pferde und andere grötzere Tiere dürfen mcht anderS
als an einem Zaume oder Strick und neben einander und von einem Be«
gleiter nie mehr als zwei und im Schritt geführt werden. Zum Treiben
und Führen dürfen nur krästige und erwachsene Personen verwendet werdea.

§ 57. Transport von Schafen, Kälbern, scheuem und

krankem Rindvieh.

Schweine, Schafe, KäEber unid lbösartiges, scheues oder futzkvarvkes Rind-
vieh dürfen nur mittels Wagen in den Straßen der Stadt -efördert werden.

Die für den Transport zur Verwendung kommenden Wagen müfsen
sür die Tiere genügenden Raum bieten und entweder mit hohen, das Heraus-
springen der Tiere verhindernden Wandungen umgeben oder mit festen
Netzen überdeckt sein.

Jst eine Fesselung notwendig, so hat dieselbe so zu geschehen, datz eine
schmerzhafte Krümmung des Leibes und das Einschneiden der Fesseln ver-
mieden wird.

§58. Transport vonSchlachtvieh.

Grotzes Schlachtvieh mutz beim Transpoch mit einem Nasenband ver-
fehen und mit starken Stricken so gebunden werden, datz es bei dem geringsten
Versuche zum Losreitzen oder Durchgehen gebändigt oder zu Boden gerissen
werden kann.

§ 59. TransportvonHandelsvieh, Schaf- und Schweine-

h e r d e n.

Lebendes Vieh, welches zum Handel bestimmt ist, davf nicht in der Stadt
herumgetrieben, mutz vielmehr mrch dem Schlacht- und Viehhof verbracht
werden.

Nicht nach Heidelberg beftimmte Schaf- und Schweineherden dürfen nur
insoweit durch die Stadt getrieben werden, als ein anderer Weg nicht mög-
lich ist.

§ 60. Das Treiben, Auf- und Abladen von Vieh.

Das Treiben, Auf- und Abladen der Tiere hat mit Schonung ohne An-
wendung unnötiger Gewatttätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das
Drehen der Schwänze, das fortwährende Quälen der Tiere mi^ Peitschen-
hreben, das Schlagen mit Knütteln oder umgekehrten Peitschen, sowie das
Stotzen mit Fäusten und Füßen untersagt.

§ 81. Transportvon Ferkeln undFedervieh.

Ferkel dürfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen nur vorübergehenb
transportiert werden.

Ter Transpori von Federvieh auf längere Zeit, sowie das Aufstellen der-
selben zum Verkaufe auf den Marktstellen darf nur in Körben, Käfigen und
«nderen luftigen und festen Behältern geschehen; dieselben müssen so geräu-
^pig stin, datz ein Tier neben dem andern auf dem Boden des Behältnisses
sitzen kann.
 
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