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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0598
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106

Üus. v. Schutt unL» Unrat Larf nur crn den bom Stadtrcrte oder von Privaten
»r.vw.4 mit Genehmigung des Bezirksamtes vestimmten Plätzen abgeladen werden.

§ 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten

auf der Straße.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Straßen, na-
mentlich das Reinigen, Abwafchen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Bezirksamt zugelassen werden.

Z 72. Verbot des Auslegens von Wäsche, Betten und

de r gleichen*).

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wäsche, größere Teppiche
und ähnliche Gegenstände auf Stratzen und öffentlichen Plätzen, an -en
Fenstern der Häuser oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

VI. Reinigung der Slraßen und Abfuhr des Kehrichts.

8 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Stratzen und Plätze liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
tzen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
offenttichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Stratze.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gar-
Len u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer -erselben für das Keh-
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor zu benenneNde
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, datz diese Verbindlichkeit gehörig er-
füllt wird.

8 74. Z^zt und Art der Gehwegreinigung.

1. Samtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
denstratzen) sind an allen Werktagen:

rn der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in der
Zett vom 1. Apvil bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und SamStags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

L. Das Neinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel
als ^nioglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege yehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegslächen vor der Reim-
gung zur Verhinderung des Aufstäubens nnt Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahr-
bahn gebracht werden.

§ 75. Begietzen der Stratzen.

Beim Eintritt der heitzen Jahreszeit und archaltender Trockenheit sind
die Straß'en und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen
b und 7 Uhr abends mit srischem Waffer zu begietzen.

In der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat dieseS auch
noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpslichtung zum Begietzen ist § 73 matzgebend.

8"6. VeseitiguugvouEisundSchnee.

^i eintretendern Schneetvetter oder bei strenger Kälte sind die Geh-
wege vor den Häusern durch die Hauseigcntümcr insoweit von EiS und
Schnee srei zu halten, als dies mtt Rücksicht auf den ungestörten Verkehr
als crforderlich erscheint.

*) Gilt für das Gebiet der früheren Gemeinde Handschuhshetm nicht.
 
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