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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0599
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107

Bei etttxngom starkem Schneefall ift aus den engeren und dem Verkeyr
am meisten ausyesetzten Straßen, wie namentlich -er Hauptstrahe, oer
Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Boraussetz»ng
auf die Stratze gebracht werden, datz dieselben sofort wieder von da wegge-
schafft werden.

Schnee und Gis darf nicht direlt in die Stratzenriime gedracht werden,
Wenn der Wasserablauf in der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nächt
beschädigt werden.

8 77. GlatteiS.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben dve
»ur Stratzenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Stratzenubergänge
früh morgens, beKw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben dieselben alsbald zu ent-
fernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den Häusern in die
Stratzenrinne geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra-
tzen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Stratzen.

Auch auster den regelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten wevden, die Stratzen zu reinigen und
den Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jntereffe
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahme besonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Stratzen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerftreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren außerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, fo wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen. - ?

VII. Besondere Borschristen für ein-elne SHc!rßen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Laftfuhren, wie z. B. Holz-, Kohlen-, Stem-, Laub-, Heu-, Stroh-, Mehl-
und Möbelwagen u. s. w., welche durch die Stadt fahren, dürfen die Haupt-
straße vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof nicht benützen, müffen viel-
mehr ihren Weg durch die Stratzeu am Neckar nehmen; liegt der Bestim-
mungsort innerhalb der Stadt, fo dürfen fie die Hauptstratze nur so weit
denützen, als dies unbedingt notwendig ist.

Heu- und Strohwagen dürfen die grotze Mantelgaffe zwischen Haupt-
stratze und Heumarkt nicht benützen.

8 80. Fahren am Klingenteichweg und Schlotzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophen-
tveg, die Hirschgasse oder den Schlotzweg herabfahren, müffen ftets vou zwei
Männern begleitet sein, vou denen der eme bei den Pferden, der andere bei
der Bremse fich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Stein-
wagen, als die Führcr derselben bestvaft.

2. Es ist untersagt, den alten Schlotzberg mit Droschken oder Fuhrwer-
ken zu befahren, sofern nicht eines der anstotzenden Häuser felbst der Aus-
gangs- und Zielpunkt der Fahrt ist.

ii. Das rafche Fahren auf der neuen und alten Schlotzbergstratze ist ver-
boten.

§ 81. Befahren der Kissel-, Sand-, Florin-, Apotheker-,
Pfasfcn-, Obere Faulepelzgafse, Hirsch- und
Schneidmühlstratze.

Das Befahren der Kissclgasse mit bespanntem Fuhrwerk ist verboten.
Dre Sandgaffe darf nur in der Richtung von der Hauptstratze nach der Plöck,
 
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