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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0602
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110

Die vorstehenden Bestitzrtnungen können durch orts- und bezirk^pölizei-
liche Vorschrift cruch auf Gememdewege ausgedehnl iverden.

§ 8. AufgrabenundsonstigeArbeitenanöffentlichen
Wegen. Es ist untersagt, ohne vorgängige Genehmigung der zustänidigen
Behorde an öffentlichen Wegen Aufgrabungen unid sonstige, den Stratzen-
körper oder dessen Zubehörden Lerührende Arbeiten vorzunehmen oder den
Bedingungen der in dieser Hinsicht erteilten Genehmigung zuwiderzuhcmdeln.

Die Genehmigung ist auch dann einAuholen, tvenn die Aufgrabungen
und sonstigen Arbeiten zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung von
Zufahrren, Dohlen und anderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den
Anstößern oder sonstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung
oder eines in Anspruch genommenen Rechtstitels zustehen

§9. GreitederLadung. Lastwagen dürfen bei der Fahrt auf
öffentlichen Wegen nicht so 'breit geladen seinl, datz sie den doppelten Raunr
der Radspur einnehmen. Ausnahmen können für bestimmte Wegstrecken
-urch die zuständige Behörde allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet
tverden.

§ 10. Schwere der Ladung. Es ist untersagt, offentliche Brücken
miit Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Wrücke nicht mehr im Verhält-
nis stehen, zu befahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichtlich
der Befahrung öffentlicher Brücken mit schweren Lasten festgesetzten Bedin-
gungen zuwider zu handeln.

Sollen öffentliche drücken mit Lasten befahren Werden, welche 10 000
Kilogramm übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der
zuftändigen Behörde, welche allgemein für eine bestimmte Brücke oder in
den einzelnen Fällen der Benühung erteilt werden kann.

§10a. BeschaffenheitderLadung. Esist unterfagt, auf
öffentlichen Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, deffen Ladung derart
lose aufliegt, datz durch ein gänzliches oder teilweifes Herab- oder HeraiNs-
fallen der geladenen Gegenstände die Sicherheit und Bequemlichkeit des Ver-
kehrs gefährdet, bezw. beeinträchtigt werden kann, oder aus deffen Ladung
spitze oder fcharfe Gegenstände (wie Sensen, Gabeln, Sägen und dergl.) in
gefährlicher Weise hervor- oder herausragen.

§ 10d. Beschaffenheit des Fuhrwerks. Es fft untersagt,
auf öffentlichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein her-
vorstehendes Sitzbrett (sogen. Faullenzer) angebracht ist.

Lastwagen, welche auf öffentlichen Wegen mit stärkerem Gefäll fahren,
müffen mit einer ausreichenden Brems-(Sperr-)Vorrichtung versehen oder
mit einem Radschuh ausgestattet fein.

§10e. BeschaffenheitderZugtiere. Esist untersagt, beim
Fahren auf öffentlichen Wegen biffige Zugtiere, sofern sie nicht mit einem
vollständig sicheren Maulkorb verseheri sind, sowie als Schläger bekannte,
kollerige oder fallsüchtige Zugtiere zu verwenden.

ß 10 6. Verhalten der das Fuhrwerk leitenden oder
benützenden Perfonen. Es ist unterfagt, beim Fahren auf öffent-
lichen Wegen

1) Wagen, welche fo hoch beladen stnd, datz dadurch die sicheve Leitung
vom Fuhrwerk aus gefährdet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und
Laubwagen) vom Wagen aus zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leit-
seil vom Wagcn aus lediglich mit Zuruf und Peitfche zu lenken.

^ 2) Auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach 8 10 b verbotenen

Seitenbrett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu
sitzen, daß die Beine in der Luft schweben oder auf die Wagendeichfel zu
steben kommen.

^tOe. TragenvonSensenauföffentlichen Wegen.

Gehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Senfe mit sich
fuhrt, hat die Spitze der Senfe nach oben oder an den Schaft angelegt zu
Iragen.
 
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