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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0605
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11S

§23. Z ust änL ige Be hÜ r Le n be i Ge me i n L>ewe ge n. Zur
Erlclffung der auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ift m den in § 22
beAeichneten Fälle die Orbspölizeibelhörde züständig.

Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufsicht der technischen
Stnatsbehörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor
dre Stratzenbauinspektion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung
tunlich und namentlich vor Erlassung' allgemeiner und dauernder Anordnun-
gen, auch der Kreisausfchutz (beziehungsweise Sonderausschutz) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder
bestimmte Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind die-
selben in der Regel in der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schvift zu erlassen und jedenfalls in geeigneter Weise (vergl. § 22 Abs. 2)
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§ 24. Orts- und be z i r ks p ol i ze i l i che Vorschriften. Fafs.v.
Jm übrigen bleibt es hinsichtlich der Kreisstratzen, Gemeindewege und Orts- is.Xll.84
stratzen gemätz § 34 Abf. 2 des Stratzengesetzes den Bezirks- und Ortspolizei-
behörden vorbehalten, nach Matzgabe der besonderen Bedürfnisse und Ver-
hältnisse weitere Bestmnmnngen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlich-
keit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu erlaffen. Auch
können mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Jnnern solche
bezirks- und ortspolizeiliche Vorschriften für Landftratzen autzerhalb Orts-
etters erlaffen werden.

Bor Erlassung derartiger 'bezirks- und ortspolizeilicher Vorschriften
ist die Stratzenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstratze oder um
Landstratzen oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhal-
tung übernommen sind, der Kreisansschutz (bezw. Sonderausschutz) zu hören.

Die Anhörung der Stratzenbauinspektion kann bei OrLsstratzen und
Gemeindewegen, welche der regelmätzigen Aufsicht der technischen Staatsbe-
hörde nicht unterstehen, unterlassen werden.

§ 25. Handhabung der stratzenpolizeilichen Aufsicht. Faff.v.
Neben den Bediensteten der Staats- nnd Gemeindepolizei sind insbesondere is xil.84
die Stratzenwarte und die Stratzenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhand-
lungen gegen dic Vorschriften dieser Verordnung, gegen die in den §§ 107
bis 109, 116, 120—124, 129 des P.-St.-G.-B., dem § 366 Ziff. 2—5,'8 und
9, dem § 367 Ziff. 12—15 und § 370 Ziff. 1 und 2 des R.-St.-G.-B. enthalte-
nen ftratzenpolizeilichen Bestim'mungen, fowie gegen die etwa erlassenen be-
zirks- und ortspolizeilichen Vorschristen fachenitsprechend einWschreiten, die
Fortsetzung derselben zu verbindern und sowohl hinsichtlich der sclbst wahr-
genommenen als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Zuwiderhandlun-
gen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Stratzenwarts ist, wenn es sich um eine auf einer
Landstratze begangene Zuwidcrhandlung gegen § 120 des P.-<Lt.-G.-B., um
Zuwiderhandlungen gegen §§ 107, 108 Ziff. 2, 109 Ziff. 1 und 3, 116 und 129
des P.-Str.-G.-B. oder um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 367 Ziff. 13
bis 15 und 370 Ziff. 1 und 2 des R.-St.-G.-B. handelt oder wenn die Zu-
widerhandlung in Gemcinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch dir
Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Jällen
nn den Bürgermeister der Gemarkung zu richten, innerhalb welcher die
Uelxrtretung begangen wurde; auch hat der Stratzenwart solche Zuwider-
bandlungen, falls sie auf Landstratzen, Kreisstratzen oder auf einem der Auf-
s'cht der techniscben Staatsbehörde unterstehcnden Gemeindeweg lx'gangen
'vurden, zur Kenntuis des vorgesetzten Stratzenmeisters zu bringen.

Tie Bürgermeister Haben die Anzeige in den durch die §§ 131 und 132
des Einführungsgesetze's zu den Neichsjustizgesetzeu und § 23 der Vollzugs-
wrordnung vom 11. September 1879 ül>er das Polizeistmfverfahren 'bezeich^
ueten Fälleir air das Bezirksamt abzugeben.

'v.. V 26.. ^ ^ l " b b ^ s ^ ^ b- Diese Verordnung tritt vom Tage

Verkündung an iu Kraft.

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