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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0606
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Die in Len Brückenordnungen (§ 154 LeS P.-St.-G.-B.) aufgenommenen
-esonderen Borschriften werden durch diese Verordnung nicht üerührt.

3. Fuhrtvrrksverkehr längs drr Stadthallr.

OrtSpolizeiliche Borschrift vom 26.Februar 1904 auf Grund deS§366"R.--St.-G.-B.

§ 1. Es ist verboten, mit Lastfuhrwerken zu befahren:

a) die nördlich längs der Stadthalle hinziehende Stratzenstrecke von
Ler verlängerten iBauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere Neckar-
stratze,

d) die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstratzen
biS zur Unteren Neckarstratze.

Z 2. Zuwiderhandlnngen werden- auf Grunid 'des § 366 Ziff. 10 R.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

4. Drr Garnifonsübungsplatz 1n Heldrlderg.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 24. November 1901 auf Grund des § 366^° R.-SL.G.-B.

Während auif dem Metzplatze an der Bergheimer Stratze in> Heidelbeüg
militärische Uebungen stattfinden, ist Unbefugten das Betreten des PlatzeS
sowie das Fahren und Reiten über denselben untersagt.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.
mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

V. Das Vrfahrrn der Vrrgheimsr-, Ttzibaut-» Votz- und Gartrnstratzr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Z 1. Den städt. Abfuhrwagen und den Dossenheimer Schotterfuhrwerken
ist das Befahren, >der Bergheimer Stratze auf ider Strecke von der Sophien-
stratze Ibis zur Römerstratze, sowie das Befahven ider Thibiaut-, Votz- unid
Gartenstvatze veriboten, ausgenommen wenn
a) eine der genannten Stratzen selbst,

d) eine Seitentstratze dcr Wevgheimer Stratze innerhaillb der genannten
Strecke das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten lFuhrwerke -halben. -ie Untere Neckar- nnld Mühlftratze
zu benutzen und ist es den Dossenheimer Schotterfuhrwerken auch nicht ge-
stattet, ihren Weg tdurch die Sophien«- und Roh rbache rftratze zu nehmen.

6. Verkrhrs- und Vrtrirbsordnung für dir Stratzenbahn.
OrtSpolizeiliche Vorschrist vom 7. März 1903 auf Grund des § 108 Ziff. 5 und
167 P.-St.-G.-B., sowie § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

BerkehrSordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

ß 1. Jede Beschädigung oder Veränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebst Zubehörden, die Nachahmung der Signale, daS
Verstellen und Versperren der Ausweichvorrichtungen, überhaupt sede den
Bahnbetrieb störende oder gefährdende Hcmdlung ist untersagt.

§ 2. Es ist verboten, die Straßenbahnmaste und namentlich deren
Sockel zu ersteigen, die elektrischen Leitungen anzusaffen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen oder zu berüh-
ren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, daß sie die Drähte der elektrischen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

§ 3. Das Treiben und Führen von Vieh, insbesondere von Pferden,
Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
tzenbahn durchzogenen Stratzen ist nur gestattet, soweit alS ein anderer
Weg nicht möglich ist. Verboten ift jedoch das Treiben und Führen von
V,eh auf den in Betrieb befindlichen Gleisflächen.
 
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