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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0611
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11S

Beim Verlassen des Wagens mutz er die Regulier- und Steuerkurbel

§ 38. Der Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.

JnnerhalL der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und außerhalb derselben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ist zu mätzigen:

a) w^nn Menschen, Tiere oder andere Fahrhinderniste auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unübersichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstratzen, beim Karlstor, bei in
sseparatur befindlichen Stratzen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kurven, Weichen und Kreuzungen.

§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen mutz ein Ab-
stand von mindeftens 50 Meter eingehalten werden.

ß 40. Der Wagenführer hat zu halten:

a) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, falls daS Haltezeichen
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die ALficht des Mit»
fahrens kundgeben;

d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Stratzenverkehr droht;

c) Lei geschlossenen Schranken der Staatsbahn'

ck) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eineS sich
nähernden Lokalbahnzuges ersolgt;

e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§7), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.

Falls in der Nähe befindliche Pferde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Stratzenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
zu fahren und erforderlichenfalls solange zu halten, bis die Tiere voritber«
gegangen sinb.

§ 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:

a) bei jedem Anfahren;

d) beim Passteren von Straßenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;

c) sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.

§ 42. Durch tdie Uebernahme des Betriebs der Stratzen!bcchnllime Heiidel-
bevg-Wiesloch duvch die Heidekberger Stvatzen- und Mrchashn-Aktien-Gesell-
schaft ist dieser Pavagraph zum TeA nicht inelhr zutveffend, zum Teil über-
flüssig geworden'.

Durch eine zu erlassenlde Ortspolize-iliche Vorschrift wird er 'gestrichen
werden.

0. Straf- uud Schlirßbeftimrurmge«.

§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B., 108 Ziff. 5, 157 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu

150 Mark oder zutreffenoenfalls mit Haft bestraft.

7. Der Vrrkehr -er rlektrischrn Stratzrnbahn auf der Htreckr
Hridrlbrrg-Schlachthaus-Han-schuhshrim» insbrsondrrr auf der

Nrurn Neckarbrückr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. August 1904.

8 1. Die vorderc und hintcre Plattform der Wagen der elektrischen
btratzenbahn sind auf dcr Strcckc Heidclbcrg-Schlachthaus bis HandschuhS-
heim auf dcr der Dampfbahn zugcwandten Seitc ständig durch eine hier
icdes Ein- und Ausstcigcn vcrhmdcrndc Vorrichtung abzuschließen.

8 2. An und kurz vor dcu Haltestellen der Dampfbahn müsten Fuhr-
^verke (insbcsondcre auch Mc>rorrahrzcugc), so langc stch dort cin Zug der
Dampsbahn befindct, Schritt fahrcn; cbcuso hat dcr Führer der eleklrischen
 
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