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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0617
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5. Mit Kindevtvayen darf tvähvend der WhattunH Von Kt-jHert-en in
der Schloßwirdschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Derrasse
nur auf dem Wege gefahren werden, welcher hinter t>en WirtschaftAgeibäuden
an dem Weiher vorbei zum Scheffeldenkmal fuhrt.

Z 2. Werboten ist ferner:

1. Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einsriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschnei-
iden oder Abschlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen,
Pflanzen und Zweigen.

2. Das Verunreintgen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen,
Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken.

3. Das Erklettern der Ruinen.

8 3. Auf dem Burgweg davf nicht gefahren werden, dagegen ist das
Reiten auf Eseln oder Pferden bis dahm, wo der Weg nach der Karlsschanze
und nach dem Friefenberig sich teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges rnüssen
sogleich beseitigt werden.

§ 4. Hunde sind im ganzen Schloßpark an kurzer Leine zu führen.

§ 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie be-
züglich des Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allge-
meinen polizeilichen Vorschviften.

8 6. Wer den Bestimmungen der 8H 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach
Maßgabe des § 366 Ziff. 10 des R.-St.-G.->B. Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder Haft bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den H 2 Ziff. 1 ziehen gemäß § 144 und
145 Ziff. 3 des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu
8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen H 2 Ziff. 2 werden nach § 129 des P.-St.-
G.-B. mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und
Zuwiderhandlungen gegen § 2 Ziff. 3 nach H 100 des P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen brs zu 10 Mark geahndet.

15. Die Vinräunung der Grundstücke mit Stachewraht.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887 auf Grund deS § 366 " R -St.-G.-B.

H 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öftentliche Wege und
Plätze, insbesondere folche aus Stacheldraht, dürfen nicht aus eine Weise
hergestellt werden, datz die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs ge-
fährdet ist.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft.

16. Verunreinigung von» dem ostentlichen Nnblick rugänglichen

Naumen Vvn Privatgrbäuden.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1869 auf Grund des § 366 Ziffer 7

R.-SL.-G.-B.

Es ist verbotcn, dem öffentlichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und
andere 'Räume von Pvivatgebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, dlb-
gängen, Scherüen, toten Ticren und dergleichen zu verunreinigen.

Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft be-s
straft.

17. Dxr Verksuf von Vackwaren und dergleichen auf den Stratzen

und östentlichsn Plätzen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 12. Dezember 1894 auf Grund des tz 366 Ziffer 10

R.-St.-G.-B.

^ Den Verkäufcrn von Backwaren (insbesondere Fastenbretzelns ist das
6nlbieten ihrer Waren atlf den Straßcn und öffentlichen Plätzen hiesiger
^ladt nur an den vom Bezirksamte im Benehmen mit dem Stadtrate be-
 
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