Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0618
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
126

stimmten Aufstellungsorten*) gestattet, im übrigen aber, sowie insbesonbere
-as Feilbieten -er Waren auf den Stratzen im Umherziehen, verboten. Die
Wufstellung der Verkäufer an den Aufstellungsorten hat in einer Weise zu
erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

18. Das Plakatwrfrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßenplakate aller Art — sofern dieselben ihrem Jnhalte nach
überhaupt gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke
bestirnmten, von der Stadtgemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlag-
tafeln angeklebt, angeschlagen oder sonst befestigt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Lie Bekanntmachungen öffent-
licher Behörden und nicht auf diejenigen Plakate, welche von «Grundstücks-
besitzern oder Mietern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren
eigenen Häusern, Grundstücken oder Mietsräumen ausgehängt oder ange-
schlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untere
Hälfte der errichteten Anfchlagsäulen zum ausschließlichen Ankleben rc.
ihrer Zeitungen durch eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und Les Heidelberger An-
zeigers ist ferner gestattet, das jeweils von ihnen verlegte Matt an die zur
Zeit schon von denselben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.

Mese beiden Arten von Anfchlagstafeln dürfen indessen, wenn auS
irgend welchem Grunde von der staatlichen Behörde -eren Entfernung an-
geordnet oder wenn sie sonft abgangig werden sollten, durch neue Dafeln
nicht mehr ersetzt werden.

§ 2. Die Befestigung der Plakate an den im vorstehenden Paragraphen
genannten, von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtungen, sowie die Wieder-
abnahme von denselben darf nur von solchen Personen bewirkt werden,
welche vom Stadtrate dazu berechtigt sind und seitens der Polizeibehörde die
nach § 43 der Reichs-Gew.-Ovdnung erforderliche Erlaubnis erhalten haben.
Dieselben haben neben dem nach § 43 a. a. O. vorgeschriebenen Legitimations-
schein auch den vom Stadtrat über die erteilte Berechtigung erhaltenen
Nachweis stets bei sich zu führen.

§ 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen feitens der
Staats- und Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der
Zettel des hiesigen Stadttheaters gehört, ersolgt koftenfrei. Jm übrigen
darf für die Jnanspruchnahme derselben nur die von der Stadtgemeinde
durch Veschluß vom 26. Januar 1887 festgesetzte Gebühr gefordert werden.

8 4. Zum Anfchlagen rc. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfen —
abgesehen von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde geftatteten Abweichun-
gen — nur solche Anzeigen benützt werden, welche eine der nachstehend an-
gegebenen Größen haben:

*) AlS AufstellungSorte für die Berkänfer von Backwaren stnd folgende Plätze be-
stimmt worden:

1. der Karlsplatz; 2. der Kornmarkt; s. der Marktplatz; 4. der Platz vor dem süd-
westlichen Schloßeingang; K. die Umgebuna der Molkenkur; 6. der Platz vor dem südlichen
Eingang der alten Brücke; 7. der Platz am Klingentor; 8. der Wredeplatz; ». der JubiläumS-
platz; io. der Platz vor dem südlichen Eingang der neuen Brücke; ii. der nördliche Teil deS
Bahnhofvorplatzes (Platz vor dem ehemaltgen Main-Neckar-Bahnhof); 12. die Ecke der Leopold-
und Rohrbacher Straße; is. der WilhelmSplatz; 14. die Ecke der Römer- und BergheimerStraße.

Das Feilhalten von Backwaren auf andern Plätzen und ebenso daS Feilhalten im
Umherziehen aus den Straßen ist untersagt.

_ An den Plätzen Nr. S, 7, 12 und 14 darf nur ein Berkäufer stch ausstellen; den Herrn
Backermeistern ist eine Einigung über die Besetzung dleser vier Plätze überlafsen.

. Auch an den zum Berkauf von Backwaren bestimmten Plätzen ist daS Aufstellen von
Korben und dergleichen. durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, ohne besondere
^»bA^gung verboten und Zuwiderhandlungen würden auf Grund deS 8 oer Straßen-
polizeiordnung vom i. Juni isv2 bestraft werden.
 
Annotationen