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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0620
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12S

auf dem Wredeplatz am DienStag und Freitag,
auf dem Wilhelmsplatz am Donnerstag,
im Stadtteil Neuenheim auf dem Platz an der Ecke der
Berg- und Ladenibuvger Stratze am Mittwoch.

An den Tagen, an welchen der Markt auf einem anhern Platz abgehal-
ten wird, darf auch auf dem Marktplatze feilgehalten werden.

Der Markt beginnt in der Zeit dom 1. Aprrl bis 30. Septemiber morgens
um 6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März morgens um 7 Uhr und endigt je-
weils mittags,um 12 Uhr. Vor bezw. nach dieser Zeit darf auf dem Markte
kein Handel betrieben werden. Eine Stunde nach Schlutz des Marktes mutz
jeder Verkäufer seine Gerätschaften, Reste und Abgänge jeder Art entfernt
haben.

§ 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

a) Rohe Naturerzeugnisfe jeder Art;

b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft,
dem Garteni- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschaftigungen der Landleute
der Umgebung gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;

e) frische Lebensmittel aller Art, sowie geräucherte und gesalzene
Fleischwaren;

6) die Waren der Töpfer, Kübler, Korbmacher und Besenbinder, fer-
ner Hausmacherleinwand, insoferne sie nicht in Standen verkauft
wird.

ß 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkehr ist der Verkauf der in § 2
Abdg.v. genannten Gegenstände, insbesondere des Schlachtviehes, der Trödel-,
ri. x. 6. Aolonial-, Spezerei-, Kurzwaren und geistiger Getränke jeder Art, ebenso
der Waren der BürstenbiNder, Kammacher und Zuckerbäcker, sowie der Ver-
kauf von Käsen, mit Ausnalhmie des weitzen Käses und der nicht fabbilmätzig
hevgestellten Handkäse.

§ 4. Die Verkäufer haben die zum Verkauf ihrer Waren bestimMten
Plätze nach Anweisung des vomi Stadtrat ernannten Marktmeisters einzuneh-
men und dürfen die ihnen ange'wiesenen Plätze nicht wechseln.

An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher
Waren gestattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig benützen wollen, kön-
nen das Recht dazu durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen
Gebühr erlangen. Diefelben erhalten eine sogenanute Platzsicherungskarte,
welche jedoch nur sür die Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellung an
Gültigkeit besitzt. Die Verpflichtung zur Zahlung des geforderten Markt-
geldes wird durch die Entrichiung diefer Sicherungsgebühr in keiner Weise
berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bczüglich
bestimmter Plätze zum Aufstellen ihrer Stände ein länger dauerndes Abon-
nement bewilligt werden. Der Preis solchen Abonnements, welchen die Markt-
koMmission festsetzt, wird in Monatsbeträgen gegen eine von der Stadtkasse
ausgestellte Karte zum Einzug gebracht.

Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andercn Zwecke be-
nützt oder versperrt werden, und es ist untersagt, über den abgegrenzten
Marktplatz während der Dauer des Marktcs zu reiten, mit Wagen zu fah-
ren, Vieh zu treiben, Hunde zu führen oder laufen zu lassen.

8 5. Es dürfen nur gesuNde, unverdorbene und unverfälschte Waren
zu Markt gebracht lverdcn.

Verdorbene, versälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren wer-
den ^— vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe — weggenommen.

8 ,6. Die Gefäße, in welchen entrahmte Milch verkauft oder seilgehal-
7. ossensichtlichen Stellen eine deutliche, ntcht verwisck-

bare Insckrsft iragen, welche die Bezeichnung „Entrahmte Mil ch" cnt-
hält. Tie Insckrist^st aus den Seitenwänden und wenn tunlich auch ans
dem Deckel des Gefätzes anzubringen icnd hat durch Aufmalen mit schlvarzer
 
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