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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0621
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Favbe auf hellem Uutergrund zu erfolgen. Die Buchftaben der Jnschrift
sollen miindestens 3 Zen-timeter lang sein.

Bollmilch darf nicht in Gefäßen verkauft oder feilgehalten wevden, die
die Bezeichnung „Entrahmte Milch" tragen.

§ 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschriften, der deutschen
Maß- und Gewichtsordnung entsprechendes Matz und Gewicht in Anwen-
dun«g kommen.

Die Polizeimannschaft ist autzer der ihr nach § 2 des Reichsgesetzes vom
14ten> Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme von ProLen weiter be-
fugt, Marktwaren, welche nach angegebenem Matz oder Gewicht feilgeboten
werden, nachzuwiegen bezw. nachzumessen, und Gegenstände, welche das be-
zeichnete Matz oder Gewicht nicht haben, vom Feilhalten auszuschlietzen, vor-
behaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern nicht in anderer Weise, z. B. durch
Zertleinern, einem weiteren Feilhalten nach dem angeblichen Matz oder Ge-
wicht.vorgebeugt wevden kanm

§ 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürsen
nur nach Gewicht verkauft werden.

Auf Verlangen des Käufers muh auch jede andere Marktware auf dessen
Kosten gewogen werden,

Zum Verwiegen der Waren kann die auf dem Wochenmarkte aufgeftellte
städtifche Wage benützt werden Die im Tarif vorgesehene Waggebühr hat
der Käufer zu zahlen.

§ 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein
für das Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Ver-
kaufstisch anzubringen mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des PreiseS.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dem polizei-
lichen Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht
nicht geändert und der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewicht mit stch zu
führen und dem Publikum aus Verlangen das Brot vorzuwiegen.

§ 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür be-
stimmte Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung
der Marttzeichen (Gebührenquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbefuchern bei den
Verbrauchssteuererhebungsstellen, von den übrigen Verkäufern bei den auf
den Wochenmärkten befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlan-
gen jederzeit den mit der Kontrolle beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen stnd mit Datumstempel versehen und nur für den Tag
gültig, an dem ste gelöst sind.

Den Verkäufern von Obst und Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch
nicht gestört wird, gestattet werden, auch aus anderen Strahen und Plätzen
als den zum Markt gehörigcn, feilzuhalten, wenn sie das Marktgeld ent-
richten.

Der Wochenmarkttarif ist bei dcn Erhebungsstellen öffentlich ange-
!chlagen,.

8 II- Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte
Marktmeister und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu
nberwachen und in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

8 12. Uebertretungen der Marktordnung werden bezüglich des 8 10 nach
8 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen
nach ^ 149 Zjfs g jxr Gewerbe-Ordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im
^alle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

8 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Ianuar 1894 in Krast. Auf genann-

Zeitpunkt wiad die Wochenmarktordnnng vom 6. Oktober 1890 aufge-

voben.

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