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Wochenmarkt-Tarif.
Beschlutz des BürgerauSschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Grotzh.
Bezirlsamte mit Berfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92 910.
I. Platzgebühren:
1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu ^ Quadratmeter
Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50
Zentimeter.5 Pfg.
2. für je-den Gegenstand, welcher bis zu Qmtr. Flächen-
inhalt einnimmt und höher ist als 50 Zmtr. . . 8 Pfg.
3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als Quadrat-
meter, aber nicht mehr als 1 Qmtr. Flächeninhalt
einnimmt und nicht höh^r ist als 50 Zentimeter . . 10 Pfg.
4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^ Quadrat-
meter, aber nicht mehr als 1 Qmtr. Flächeninhalt
einnimmt und höher ist als 50 Zentimeter . . 15 Pfg.
5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als 1 Quadratmeter
Flächeninhalt einnimmt — autzer der Gebühr von 10
bezw. 15 Pfg. — hinsichtlich des über 1 Qmtr. hinaüs-
gehenden Flächeninhalts
a) insoweit letzterer mehr als Qmtr., aber nicht
mehr als 1 Qmtr. beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg
(vgl. Ziff. 3 und 4),
b) insoweit er ^ Qmtr. oder tveniger beträgt, je 5
bezw. 8 Pfg. (vgl. Ziff. 1 und 2);
6. für einen Schiebkarren.10 Pfg.
7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 Pfg.
8. für einen Einspännerwagen .35 Pfg.
9. für einen Zweispännerwagen.50 Pfg.
10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch
bis zu 1 Qmtr.10 Pfg.
11. für einen mit Waren einfach ibelegten Stand oder Tisch
bis zu 2 Qmtr.20 Pfg.
12. für Kübler- oder Töpferlwaren pro Qmtr. Bodenflache 5 Pfg.
13. für alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro
Qmtr. Bodenfläche.10 Pfg.
14. für einen ständigen Platz (§4 Abs. 4 der W.-M.-O.)
wöchentlich.40 Pfg.
16. für Benützung eines Sitzlatzes.3 Pfg.
II. Waggebühren:
1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben
von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.
von 51 bis 100 Kilo 5 Pfg.
2. für alle sonstigen Marktwaren
von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.
von 26 bis 50 Kilo 5 Pfg.
von 51 bis 75 Kilo 8 Pfg.
von 76 bis 100 Kilo 10 Pfg.
2. Wetzordnung.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891 auf Grund deS 8 149 Ztff. 6
Gew -Ordg., ß 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und § 57 P.-St.-G.-B.
8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse
beginnt Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert
neun Tage; der Anfangstermin wird jeweils in den Hiefigen Blättern ver-
offentlicht.
Wochenmarkt-Tarif.
Beschlutz des BürgerauSschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Grotzh.
Bezirlsamte mit Berfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92 910.
I. Platzgebühren:
1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu ^ Quadratmeter
Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50
Zentimeter.5 Pfg.
2. für je-den Gegenstand, welcher bis zu Qmtr. Flächen-
inhalt einnimmt und höher ist als 50 Zmtr. . . 8 Pfg.
3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als Quadrat-
meter, aber nicht mehr als 1 Qmtr. Flächeninhalt
einnimmt und nicht höh^r ist als 50 Zentimeter . . 10 Pfg.
4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^ Quadrat-
meter, aber nicht mehr als 1 Qmtr. Flächeninhalt
einnimmt und höher ist als 50 Zentimeter . . 15 Pfg.
5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als 1 Quadratmeter
Flächeninhalt einnimmt — autzer der Gebühr von 10
bezw. 15 Pfg. — hinsichtlich des über 1 Qmtr. hinaüs-
gehenden Flächeninhalts
a) insoweit letzterer mehr als Qmtr., aber nicht
mehr als 1 Qmtr. beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg
(vgl. Ziff. 3 und 4),
b) insoweit er ^ Qmtr. oder tveniger beträgt, je 5
bezw. 8 Pfg. (vgl. Ziff. 1 und 2);
6. für einen Schiebkarren.10 Pfg.
7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 Pfg.
8. für einen Einspännerwagen .35 Pfg.
9. für einen Zweispännerwagen.50 Pfg.
10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch
bis zu 1 Qmtr.10 Pfg.
11. für einen mit Waren einfach ibelegten Stand oder Tisch
bis zu 2 Qmtr.20 Pfg.
12. für Kübler- oder Töpferlwaren pro Qmtr. Bodenflache 5 Pfg.
13. für alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro
Qmtr. Bodenfläche.10 Pfg.
14. für einen ständigen Platz (§4 Abs. 4 der W.-M.-O.)
wöchentlich.40 Pfg.
16. für Benützung eines Sitzlatzes.3 Pfg.
II. Waggebühren:
1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben
von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.
von 51 bis 100 Kilo 5 Pfg.
2. für alle sonstigen Marktwaren
von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.
von 26 bis 50 Kilo 5 Pfg.
von 51 bis 75 Kilo 8 Pfg.
von 76 bis 100 Kilo 10 Pfg.
2. Wetzordnung.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891 auf Grund deS 8 149 Ztff. 6
Gew -Ordg., ß 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und § 57 P.-St.-G.-B.
8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse
beginnt Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert
neun Tage; der Anfangstermin wird jeweils in den Hiefigen Blättern ver-
offentlicht.