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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0624
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13S

Eine Ausnahme von diesem Verbo-t ist nur für solche Fuhrwerke zuge-
lassen, welche den Budeninhabern Waren zu- oder cvbführen, jedoch haben
auch diese die kürzeste Zufahrtsstratze einzuhalten.

§ 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für
die Dauer der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hierzu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutre-
ten und dürfen den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf Ler Wachestunden
nicht verlassen. Bei Versäunmng ihrer Obliegenheiten, insbesondere bei
Trunkenheit oder Schlafen während der Dienststunden tverden dieselben nach
ß 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigun'g während der
Dauer der Messe wird seitens der StadtgemeinLe nicht übernommen.

§ 12. Uebertretungen dieser Metzordnung werden nach § 149 Ziff. 6 der
Gewerbe-Ordnung, § 366 Ziff. 10 des R.-St.-G.-W. und K 57 des P.-St.-G.*
B. bestraft.

3. Ordnung für den SVeihnachtsmarKr.

Ortspolizeiliche Vorschriftv. 10. Dezember 1875 auf Grund des § 149 Ziff.6 Gew.-Odg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

§ 1. Der WeihMchtsmarkt beginnt jeweils 14.Tage vor den Weih-
nachtsfeiertagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtsfeierta-
ges, d. h. vom 11. bis (einschlietzlich) 24. Dezember. Nach den Feiertagen
sind alle Buden und Stände sofort wieder zu entfernen.

§ 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das
Bürgermeisteramt -bekannt gemacht.

§ 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschlietzlich nur auf dem Karls-
platz statt und wird die Metzkommission die Verteilung -er Plätze und Aus-
stellung der Buden und Stände anordnen.

8 4. Gine etwa nötig fallende Bewachung hat nur durch den städtischen
Mehwächter zu geschehen.

§ 5. Die Tarife sind dieselben, wie bei den Meffen und haben diejenigen
Gewerbetreibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehung des Weihnachts-
marktes wünschen, sich an die Kommission zu wenden.

8 6. Kein Vertäufer darf seine Waren so aushängen, datz dadurch die
Aussicht auf die Bude oder den Stand des neben ihm Verkaufenden gehindert
ist. Auch durfen in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestellt wer-
den, damit sich die Käufer ungehindert bewegen können.

8 7. Buden, in welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur auf einem
abgesonderten Platz ausgestellt werden.

8 8. Die Bezahlung -er Miete und Platzgelder hat im Voraus an den
Kommissär zu geschehen, bei welchem stets Einsicht von dem Tarise dieser
Gebühren genommen werden kann.

8 9. Das Auf- und Abschlagen der städtischen Buden geschieht durck daS
städtische Personal, von welchem keine besondere Belohnung oder Trinkgeld
angesprochen werden darf.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen werden gemätz

8 149 Ziff. 6 der deutschen Gewerbe-Ordnung bestraft.

4. Marktordnung für den Obstmarkt im Stadttvll Nruenhrim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Mai 1897 und Abänderung vom 19. Juni 19M.

8 l- Im Stadtteil Neuenheim findet während 'der Obstreife, begmnend
mit der Zeit der Kirschenreife, täglich ein Obstmarkt — zunächst jedoch nur
versuchsweise — stat-t.

§ 2. Der Markt beginn't und dauert an Werktlagen: Dormitltags von

9 IIV^ Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen und gebotencn Fest-
tagen fmd.u der Markt von 71/2—914 Uhr vormittags statt.

8 o- Uls Markt'pl'atz wird der städtische freie Platz Ecke der Bergstratzc
und Ladenburger Stratze auf Widerruf bezeichnet.
 
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