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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0626
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§ 3. Die Marktzeit wird folgendermatzen festgelegt:

a) an Wochentagen: vormittags von 8—11 Uhr, nach-

mittagsvon 7—9 Uhr;

b) <rn Sonntagen und gebotenen Feiertagen: vormittags von

^8—8 U h r.

§ 4. Gegenftand des Marktverkehrs ist frisches, unlverdor'benes Obst von
Obstproduzenten. Händlern ist der Verkauf untersagt.

§ 5. Sofern der Verkauf von Obst nicht per Stück, Korb oder Wagen
erfolgt, darf nur den Vorschriften der deutschen Matz- und Gewichtsordnung
entsprechendes Matz und Gewicht in Anwendung kommen.

§ 6. Alles auf Gewicht verkaufte Obst mutz an Orl und Stelle durch
die hiesigen Wagmeister verwogen werden, wofür bei kleinen Lasten. welche
auf der Dezimalwage verwogen werden, eine Waggebühr von 3 Pfg. pro
Korb von dem Käufer zu entrichten ist.

Für VerwieMngen auf der Fuhrwerkswage gelten die bestehenden Be-
stimmungen.

§ 7. Eine Gebühr für Ueberlassung des Platzes wird nicht erhoben.

§ 8. Feilbieten von Obst innerhalb der Handschuhsheimer Gemarkung
auf einem anderen als dem in 8 2 bezeichneten Platz und rm Umhertragen
ist innerhal'b der im § 3 bezeichneten Zeit verboten.

ß 9. Uebertretungen werden gemätz 88 69 und 149 Ziff. 6 der Ge-
werbe-Ordnung mit Geld bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

6. Der Verkauf von Holx. Heu und Skroh in drn StraHen drr Skadt.
Ortspolizerliche Vorschrift vom 1. Mai 1885 und Abänderung vom 4. Dezember 1893.

8 1. Alles Holz, welches in Schetterform und in gaiMN Wageniladun-
gen, Heu und Stroh, welches zum Verkauf in hiesiger Stadt eingeführt wivd
und nicht für den städtischen Lauer bestimmt ist, mutz auf den Platz bei der
Heuscheuer verbracht werden. Das Herumfahren und Feilbieten in den
Stratzen ist verboten.

Holz kann autzerdem aus den Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu und
Stroh, welches auf Bestellung eingebracht wird, darf direkt nach dem vom
Besteller bezeichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem
Besteller vorher fest vereinbart ist oder nur noch durch Ausmessung, Abwä-
gung oder Zuzählung bestimmt zu werden braucht.

§ 2. Als Platzgeld sind an den Verbrauchssteuer^Erheberstellen an den
Stadteingängen zu entrichten.

1. Für einen Schiebkarren.10 Pfg.

2. Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20 Psg.

3. Für einen Einspännerwagen . ... 25 Pfg.

4. Für einen Zweispännerwagen ... 35 Pfg.

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Quittung hat der Verkäu<
fer bei sich zu tragen und dem Kontrollpersonale auf Verlangen vorzuzeigen.

8 3. Die Aufsicht über den Markt führt der Marktmeister und haben die
Marktbesucher den Anordnungeu desselben Folge zu leisten.

8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden ge-
mätz 8 149 Ziff. 6 der Gewerbe-Ordnung mrt Geldstrafe bis zu 50 Mark
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

7. Dss Vermieten von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889 auf Grund des § 136 P.-Sr.-G.'-B.

K 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeitsge-
hilfen, Dienstboten und Lehrlinge befaßt, hat vorher hiervon
bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. (8 l4 Gewerbe-Ordnung )
 
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