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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0627
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1S5

§ 3. Der Verrmeler von Schlafstellen ist verpflichtet, für Erhaltung <der
Reinlichleit, Sitte und Ordnung in den Schlafstellen Sovge zu tragen.

§ 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes
Legitrmationspapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht länger als eine
Nacht boherbergt tverden.

§ 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen
beiderlei Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfon in ein imd 'dernselben Hause Schlafstellen entweder
nur für männliche oder nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

§ 6. Es darf keine grötzere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Be-
Heribergung aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Raumes und den
Vorhandenen Betten beherbergt werden können. Nötigenfalls Wird diese
Zahl von !dem Bezirksamt festgesetzt.

Sin Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

§ 7. Den Schläfern mutz gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden
in der Schlafstelle aufzuhalten.

§ 8. ZuwiderhandlunZen gegen diese Vorschriften werden gemätz § 136
Polizei-Strafgesetzbuchs an Geld 'bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu
8 Tagen bestraft.

8. Der gewerbsmätzigv Vrrkauf von Vackwaren (Rroi) re.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1869 auf Grund des § 134 d P.-St.-G.-B.,

H 73 Gew.-Ordg.

K 1. Wev gewerbsmätzitz Brot verkauft, ist verpflichtet, !die Preife für
dassellbe alle 14 Tage fest zu bestirnmen, an seinem Verkaufslokal anAuschla-
gen rvnid dem Bezirksarnte anzuzeigen.

Letzteres mutz von jeidem Gewerbetreibeniden besondevs geschehen.

K 2. Jnnvrhalb dieser vierzehntägigen Periode 'darf «der Pveis nicht er-
höht werlden.

K 3. Alle Brotforten mit Ausnahme der E i n -- und Zweikreuzer-
Brote dürfen nur mit Angabe eines bestimmten Gewichtes, als Ein-, Zwei-,
Viev-Pfund-Laibe ufw. verkauft wevden un!d hat der Verkäufer dafür einzu'-
stehen, datz das Brot das angegebene Gewicht auch wirklich hat.

§ 4. Jn jede-m Verkaufslokal mutz eine Wage aufgestellt sem, 'dcvmit das
Brot auf Verlangen Vovgewogen wevden kanu.

Autzerdem wivd aber auch von der Polizeibehörde von Z'cit zu Zeit das
Nachwiegen dieser Ware angeordnet wevden.

§ 5. Bäcker und Verkäuser von Backwaren werden gemätz K 134 b P.--
Str.-G.-B. bestmft:

a) wenu sie lder Vorschrift uuter § 1, 3 unld 4 zuwiderhandeln, an Gelid
bis zu 30 Mark,

d) wenn sie die Vorschrift des § 2 überitreten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anfchläge über die Preise sin!d Mnätz K 73 der Geweirbeordnung mit
dem polizeilichen Stempel zu vevseheu.

9. Dsr Vshends Gewerbrbrtrisb auf öffentlichrn Strahen

und Ptätzen.

Mit Zustimmung deS Stadtrats Heidelberg wurden auf Grund des § 42b
der Gewerbeordnung und deS § 67 der badischen VoUzugsverordnung hierzu sür
die Stadt Heidelberg, vom Großh. Landeskomnnssär für die Kreise Mannheim,
Heidelberg und MoSbach unterm 26. August 1901, Nr. 4914, nachstehende Be-
stimmuug erlassen:

8 1. Pcrsonen, welche in dem Gcineindebezirke der Stadt Heidelberg
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, und welche inuer-
halb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Stratzen, Plätzen oder an-
deren öffentlichen Orten Speise - Eis verkaufen wollen, bedürsen dcr
E r l a u b n i s.
 
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