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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0630
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138

Mtvaigen Mängeln <rn Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelscn.

§ 6. Die Droschken müssen an -er Rückwand mit avabischen, nnndestenS
10 Zentimeter hohen Zisfern weitz oder rot und an den Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an aeeigneter, dem Fahvgast deutlich sichit-
barer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit Ler Droschkennümmer
und dem Slempel des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu
erhaltender Abdruck dieser Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Bon den Droschkenkutschern.

Z 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen,
als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden
ist, welchen er im Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. § 2 der Vor-
schrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf 1. Januar un'd nur solchen Personeri
erteilt, welche frei von Gebrechen, des FahrenS und der Oertlichkeit kundig
sind, und nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung dre Gewähr
für ein ordnungsmätziges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrschein nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch 'das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der
letztere von Ler Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpunkt dieser Wenachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins
betroffene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet weroen.

§ 8. Der Droschkenkntscher hat während deS Dienstes Idie Vovgeschriebene
Dienstkleidung (§ 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Tascheni-
uhr und den ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu fuhren und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und
anftändig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen
müssen sie üeim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung 'der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenom-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den Stratzen hin und her zü
fahren, um Bestellungen zu j'uchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Wcife jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe be-
hufs Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Bon den FahrgLsten.

8 l0. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jn-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunrcinigen, nicht in die Droschbe
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm dars der Fahrgast unent-
geltlich mit in die Droschke nehmen. Gröhere Gcpäckstücke sind gegen Entrich-
tung ciner Gebühr von 20 Psg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmcn von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur
mit Zustlmmung des 5iutsä>ers gestattet.
 
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