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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0632
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nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, so hat er hiewon vor Üem Abfahren
Len -iensttuenden Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall muß der Bestellschild — § 17 Ms. 2 — aufgestellt sein), in den
Bahnhof einsährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, ver-
fällt in Strafe.

§ 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit dentz
Bahndienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu
halten.

Kutscher, tvelche Reisende zum Bahnhos bringen, haben am Hauptein-
gang anzufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Antunft derjenigen Züge, zu welchen sie -be-
fohlen sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung der Droschken.

8 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschle frei und sobald je-
mand die Droschke genommen oder bestellt hat, mutz unverzüglich abgesahren
werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur dann abgelehnt werden, Wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Blechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt"
aus der rechten Seite des Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, so hat er so-
fort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu fahren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

§ 18. Auf den Halteplätzen und während der in § 2 Abs. I bezeichneten
Zeiten darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkutscher ver-
weigert werden. Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strasvermeiden aber
auch dann zu fahren, wenn er zuvor eine desfallstge Bestellung erhalten und
angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Stratze aus
zum Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will,
gerufen werden. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die in § 17 Abs. II
oben vorgeschriebene Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf
einen späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halte-
platz oder anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzuneh-
men nicht verpflichtet. Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den
Fahrpreis zu Vevabreden, so hat er weder Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt mehr als die im Tarif festgesetzte
Taxe fordern, ist aber seinerseits bei Strafvermeidung^verpflichtet, die Be-
stellzeit genau einzuhalten.

§ 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seines
Fahrzeugs nicht durch den Bestellschild (§17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kenntlich gemacht hat und infolgcdessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen mutz, deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung
verhindewt, so hat er, abgesehen von der Straffolge, dem ersten Bestellcr ge-
genüber für entsprechcnden Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst befohlen sind, dürfen Vorausbe-
ftellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zeit und Nachtfahrten.

§ 20. Während der Fahrt sind die Pfcrde besehter Droschken stets in
knrzem Trabe zu halten, ausgenommen wcnn der Fahrgast das Schrittfahren
 
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