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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0633
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ausdrücklich verlangt, bei üesonders langen Touren und an Stellen, wo aus
straßenpolizeilichen Grüniden das Schrittfahren evforderlich oder angeord-
net ist.

Der Dvotschkeiniführer ist verpflichtet, Lei allen >Fahrten den kürAesten
Weg einAuschla-gen, wenn nicht öei Zeitfahrten (Zifs. VI des Tarifs) der
Fahrgast einen anderen, für die Droschke fahrbaren Weg sel'bst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutscher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeiitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten 'ist der Fahrgast dann
anzuerkennen verpflichwt, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerlennen.

§ 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt m'it dem
Augenblick des Adfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht
auf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteige-
ort füns Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
fünf Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

§ 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestell-te
Fahrä nicht an, fo hat der Kutscher 50 Pfg., oder wenn er länger als 20 MHi-
nuten warten mutzte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahvgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat er Lie
volle tarifmätzige Taxe bis zum Aufhören der vereinbarten Fahrt zu be-
zahlen.

Hält der Kutscher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine be-
sondere Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach
der Zeit nicht für angemessen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme
des Auftrags dafür zu sorgen, datz eine ausdrückliche Uebereinkunft ge-
schlossen wird, andernfalls kann er nie mehr, als die in Ziff. VI. des Tarifs
festgesetzte Zeittaxe verlangen.

§ 23. Nachdfahrten beginnen während des ganzen Iahres abends lO Abdg.v.
Uhr und endigen morgens 6 Uhr. is.v.vr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich
der Vestimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fa-Hrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen
TeU der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber
über diese Zeit hinaus dauern, findet sür die Zeit nach 6 Uhr nur die Be-
rechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen
von dem Bezirksamt beauftvagten Polizeibeamten unter Anwesenheit des
Grotzherzogl. Bezirkstierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde
und der Bekleidung der Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem
Bezirtsamt anberaumten Besichtigung ha'ben sich die Droschkenführer in
Dienstkleidung unter Mitsührung der Mäntel, sowie sämtliche Droschkenbe-
sitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Erscheinen wird nach
H 27 dieser Vorschrift bestrast.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst
Zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung
uicht mehr moglich ist, werdeu durch Abnahme der Zulassungsurkunde autzer
^etrieb gesetzt.

Pferde, welcl>e sich nach dem Gutachten des Grotzh. Bezirksticrarztes
Ulcht mehr zur Verwendung im öffentlickien Fahrwesen eignen, dürfen nach
ublauf einer von dem Bezirks<nnt zn stellenden Frist nicht mehr Vertvendet
werden. Auf Verlangen wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens cr-
wut. Wird den auf Grund der regelmätzigen Besichtigung gemachten Auf-
 
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