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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0641
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3. zwei L«te<r!nen — je einer cnr der Vortdea> unid' Rücksei>tL — welche
tzleichAeiitig dc<n Innenircmim des Wcvgens zur NcrchtZeit gentvgenld ev-
hellen.

Jeder!Wcvgen uniterliegt vor seiner 'JnbetrieVse'hlung einer .p-olizeilich^n
Beffichtignng, die sich nuf Baunrt, Ginrichtnng unld Bespnnnun'g zu erstrecken
hat. Zu iBeginn des Frühjechrvs werden die Wagen, !die stets m gutem unid
veiirem 'Stand zu halten sind, jeweils einer neuevlichen Besichtigiuntg unter-
zogen.

§ 4. Die zur Verwendung! kommen'den Pseride müssen 'diensÄaujgilich, frei
von ansteckenden KrvNtheiten und äußerenl 'Schäden und dürsen nicht bvsartig
oder aLgetrielben sein. Die Geschirre sind stets in guter Oridnunig zu halten.

§ 5. Kutscher und lSchaffner müssen vor chver Jndienststellung voni dem
Bezirksamt einen Fahrschein erwirken.

Der> Fahrschein wird nur solchen 'Personen erteilt, welche bei guter Füh-
rung frei von Ge'brecheu, der Oertlichkeit un'd des Fahrens kundig und tnit
der Behandlung der Pferde vertwaUt sin>d.

Jeder Bedienstete muß eine bestimlmte Nmulmer 'haiben, die imi Dienste
vorneni an deir in einer Mütze 'bestehenden Kopfbeideckung zu tvagen ist; mn
Dienste ist ferner der Fahrsc^in, sowie ein Si-gnachorn, dessen Weschaffenheit
polizeilicher Genehmigung unterliegt, mitßuführen.

8 6. Kutfcher und Schaffner haben während 'deS Dienstes dieseim ihre volle
Aufmerksamkeit zuzuwenden und die stmßen- und fahrpMzeilichen Beftim-
mtungen genau zu bevlbachten'. Den- aus den Betrieib lbezüglichen Weisungen
deiv Pvlizeibedienstdten ist unweigerlich Folge zu leisten.

Die Bedieusteten haben das PuVlikum in anständiger und hoflicher, alber
bestrmlmter Weise aus die genaue iBefolgung >der in dieser Vorschrift sür daS
Pudlikmn gegelbenen Bestiimimüngen aüftnerksaM ziu machen.

§ 7. Der Betried vichtet sich Mch dem Fahrpbane; 'die Fahrpreise werden
nach dem Taris festgesetzlt. Fahrplan nnd Tarif 'unterliegen der Genehmigung
deis Bezirksamtes.

8 8. In fchnellever Ganlgart als in kurzem Tralb zu fahren, ist untdrsagt.

8 9. Die Fahrgäste haben das Fahvgekd Ibeim 'Ginsteigen zu entrichten.
Singen, 'Pfeisen und Lävmen ist untersach, ebensv das Rauchen im Jnnen>-
vamn 'des Wagens.

8 10. Persolnen, welche an einer sichtbaren, ekelerreyenden Krankheit lei>-
dsn, 'welche durch ihr -unreinliches Aeußere die Mitfcchrenden 'beläftigen, sowie
Betvunkene, dürfen nicht aufgenvmlmen weivden und müssen von> dem Kutscher
oder Schaffner eventl. sofoirt wieder entfernt werden.

811- Hiunde und andere Tiere 'dürfen nicht aufgenvmmen werden, eben»
sowenilg Gepäck, welches in irgend einer Weise den Fahvgästen! läftig wer-
den könnte.

8 12. Bediensteten, welche sich trotz Verwarnung dauernd gegen diese
Vorschriftdn verfehlen, kann der Fcchrschein enttzogen werden.

8 13. Dem Unteirnehmer kann die erteilte Erlanlbnis insbesondere dann
wieder entzogen werden, wenn er tr^tz Vevtoarn'ung und Androhung der Er-
laNbnisentziehung den Genehmignngsbedingungen oder den BestiMmNngen
dieser Vorschrift zuwiderhandelt.

8 14. Zuwiderhcmdlunaen werden an Geld lbis zu 150 Mark vder mit
-Hast bestraft.

12. Vienstmanns-Krdnung.

Dieselbe ist in Neubearbeitung begriffen.
 
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