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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0642
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13. Der Gefchäftsbetrirb drr FremdenfNhrer, Lotzndirner und
Herrendrener an den tzirstgen Vatzntzöfen.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874 auf Grund des § 134 a P.-St.-

G.-B-, 8 37 Gew.-Ordg.

§ 1. Den Fremidenführern, Lohndienern, Herrendiener, Hotelwevbern,
Portrers und allen Personen ähnlichen Gewerbebetrieües ist es unbedingt
untersagt, zur Ausübung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu be-
treten. Alle fvüher an einzelne dieser Personen erteilte Berechtigungen
treten außer Kraft.

§ 2. Die Omnibus-Kondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht
mehr von ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibufsen ge-
stellte Linie nicht übebschreiten.

§ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestvaft.

Gei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigenfalls polizeiliche
Einstellung des Gewerbebetriebs.

§ 4. Bezüglich der Dienstmänner und Droschkenkutscher bleiben die gel-
tenden Bestimmungen in Kraft.

14. Taxordnung für die grprüfken Fremdenfützrer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Ianuar 1875 auf Grund der ߧ 76, 148

Ziff. 8 Gew.-Ordg.

I. Taxen für die Umgebung der Stüdt:

Auf das Schloß.1 Mk. 40 Pfg.

Auf Schloß und Molkenkur.2 Mk. 30 Pfg.

Auf Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schlotz 3 Mk. 10 Pfg.

Auf Schlotz und Wolfsbrunnen.2 Mk. 30 Pfg.

Auf den Königstuhl.u.3 Mk. — Pfg.

Auf Philosophenweg.1 Mk. 75 Pfg.

Auf Speyererhof (Neuhof).2 Mk. 30 Pfg.

Auf Schlotz, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolfs-

brunnen .6 Mk. — Pfg.

II. Taxen für die Stadt selbst:

Für den gantzen Tag (10 Stunden).3 Mk. — Pfg.

Für halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 Mk. 80 Pfg.

Für eine Stunde.— Mk. 70 Pfg.

Für^bolle zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . 1 Mk. 40 Pfg.

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rück-
weg inbegviffen.

Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung
zu tragen.

Diese Taxen sind bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 150 Mark voil
den Fremdenführern strenge einzuhalten; ebenfo sind die letzteren verpflich-
tet, einen Abdruck des Tarifes immer bei sich zu führen und auf Verlangen
den Jremden, sowie dem Polizeipersonale vorguzeigen.

15. Taxordnung fur Esrlsverrnieter.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.

1. Nach dem ^chlossc über die neue Schlotzstratze . . 1 Mk. — Plü

1. Dahin und zurück.1 Mk. 50 Ps§-

3. Nach dem Schlosse über den Schlotzbergweg ... — Mk. 70 Pfg-

4. Nach der Molkenkur durch das Klingenteich ... 1 Mk. 50 Psg-
 
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