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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0644
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II. Borr allen. andern Punkten des NeckaruferS auS
s) für eine erwachsene Perrson.5 Pfg.

b) für ein Kind unter 12 Jahren (sotveit Lasselbe nicht in

Gemäßheit des § 4 taxfrei zu befordern ist) . . . . 3 Pfg.

c) für einen Hund.2 Pfg.

8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eineS
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Perfonen . . . 2 Mk. — Pfg.

je!de weitere Person autzevdem.— Mk. 20 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse 3 Mk. — Pfg.

jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Pfg.

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.

jede weitere Perffon autzerde-m.— Mk. 20 Pfg.

II. VoM Stistswehrle (Gasthaus zumSchiff) oder

Stiftsmühle

1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hinaus (ohne R>ücksicht auf die Personen-

zahl).3 Mk. — Mg.

III. Vom Rosenbufch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlstor.1 Mk. Pfg.

2) bis gur inneren Stadt (einschl. der Schiffgaffe) 2 Mk. — Pfg.

3) darWber hmcms.. 2 IMk. 50 Pfg.

(dlhne Rücksicht auf ldie ^Perjsonenzahl)

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgaffe) . . 1 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hinaus.2 Mk. — Pfig.

(olhne Rücksicht auf die Personenzahl)

V. Von den „Bögen" oderderHirschgasse

1) bis zuv Dreikönigstratze.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schiffgaffe.1 Mk. 50 Psg.

3) daMber hmaus.2 Mk. — 'Pifg».

(ohne Rüchsicht auf die PetsoneUzahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II.
— Mk. 80 Pfg.

1 Mk. 40 Pfg.

1 Mk. 80 Pfg.

3 Mk. — Pfg.

irönländer:
M. 60 Pfg.
Mk. 10 Psg.
Mk. 50 'Pfg.
Mk. 50 Pfg.

a) für 1 StuUde ....

b) für 2 Stunden ....

c) sür 3 Stunden ....

cl) übev 3 Std. bis zu ^ Tag
e) über llr bis zu einem ganzen

Tag.5 Mk. — Pfg. 4 Mk. — Pfg.

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind autzer oöigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenommen werden und sind taxfrei zu befördern.

,8 5. Tas Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmanu-
schaft im Dienst hat die Berechtigung zu uncntgeltlicher Uebersahct über den
Neckar.

§ 6. Jeder Schisfsführer hat ein Exemplar dieser Taxovdnung stetZ ber
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vovzuzeigen.

§ 7. Zuwidevhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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