159
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Berbrauchs-
steuersätze
I ^
8. Schafe.
9. Lämmer.
10. Ziegen ..
11. Kitzlein.
IV. Wildpret.
1. Hasen..
2. Hirsche und Alttiere.
3. Rehe und Gemsen.
4. Dammwild.
5. Wildschweine.
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
2. Gesahenes, gedörrtes und geräucherteS
Flersch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art . . . .
3. Fleisch von zerlegtem Gestügel .
4. „ „ „ Wildpret .
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
2. Enten.
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
4. Poularden und Kapaunen .
5. Welsche Hahnm.
6. Auerhahnen und Birkhühner
7. Wilde Enten aller Art . . . .
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
10. Bekafinen und Wachteln, sowiesonstigeS
jagobareS Geflügel ....
Vll. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbutten (TurbotS), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische . . . .
vom Stück
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10
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ll
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fk
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von 1 Kilo
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»,
—
50
19. Die weltliche Feirr der Sonn- und Festtage.
Ortsvolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896 auf Grund deS § 3 der landes-
herrlichen Verordnung vom 18. Juni, in der Fassung der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 31. Juli 1896.
„Das öffent'liche Aus'legen und AuÄhäntzen von Waren cm> VerKaiufAstellen
lst an Sonn- un'd Feisttchgen auch clußeichaG der sür den Geweübebeäiri^ freü-
gegelbenen Zeit, jedoch nicht wÄhrend deS vormittägigen HauptgotteSdienstetz
(von 9—ii Uhr vorünittaigs) und nicht am Chrifttag, am Ostersonntag und
am Pfingstsonntag statthaft."
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Berbrauchs-
steuersätze
I ^
8. Schafe.
9. Lämmer.
10. Ziegen ..
11. Kitzlein.
IV. Wildpret.
1. Hasen..
2. Hirsche und Alttiere.
3. Rehe und Gemsen.
4. Dammwild.
5. Wildschweine.
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
2. Gesahenes, gedörrtes und geräucherteS
Flersch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art . . . .
3. Fleisch von zerlegtem Gestügel .
4. „ „ „ Wildpret .
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
2. Enten.
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
4. Poularden und Kapaunen .
5. Welsche Hahnm.
6. Auerhahnen und Birkhühner
7. Wilde Enten aller Art . . . .
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
10. Bekafinen und Wachteln, sowiesonstigeS
jagobareS Geflügel ....
Vll. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbutten (TurbotS), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische . . . .
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19. Die weltliche Feirr der Sonn- und Festtage.
Ortsvolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896 auf Grund deS § 3 der landes-
herrlichen Verordnung vom 18. Juni, in der Fassung der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 31. Juli 1896.
„Das öffent'liche Aus'legen und AuÄhäntzen von Waren cm> VerKaiufAstellen
lst an Sonn- un'd Feisttchgen auch clußeichaG der sür den Geweübebeäiri^ freü-
gegelbenen Zeit, jedoch nicht wÄhrend deS vormittägigen HauptgotteSdienstetz
(von 9—ii Uhr vorünittaigs) und nicht am Chrifttag, am Ostersonntag und
am Pfingstsonntag statthaft."