Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0651
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
159

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Berbrauchs-

steuersätze
I ^

8. Schafe.

9. Lämmer.

10. Ziegen ..

11. Kitzlein.

IV. Wildpret.

1. Hasen..

2. Hirsche und Alttiere.

3. Rehe und Gemsen.

4. Dammwild.

5. Wildschweine.

V. Fleisch.

1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller

Art.

2. Gesahenes, gedörrtes und geräucherteS

Flersch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art . . . .

3. Fleisch von zerlegtem Gestügel .

4. „ „ „ Wildpret .

VI. Geflügel.

1. Gänse, Schneegänse.

2. Enten.

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und

Hähnchen.

4. Poularden und Kapaunen .

5. Welsche Hahnm.

6. Auerhahnen und Birkhühner

7. Wilde Enten aller Art . . . .

8. Fasanen.

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen

und Schneehühner.

10. Bekafinen und Wachteln, sowiesonstigeS

jagobareS Geflügel ....

Vll. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

2. Steinbutten (TurbotS), Seezungen,

Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-

nahme der Schellfische . . . .

vom Stück


60




10




20

ll



10

vom Stück


20

fk

2

50

»»

1

50


2




2


von 1 Kilo



2

von 1 Kilo


6

von 1 Kilo



6

von 1 Kilo



10

vom Stück

-

20

desgl.



15

ll



10




20




60




60




20

»»



60

»»



20

»»



5

von 1 Kilo



60

desgl.



20

»,



50

19. Die weltliche Feirr der Sonn- und Festtage.
Ortsvolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896 auf Grund deS § 3 der landes-
herrlichen Verordnung vom 18. Juni, in der Fassung der landesherrlichen Ver-

ordnung vom 31. Juli 1896.

„Das öffent'liche Aus'legen und AuÄhäntzen von Waren cm> VerKaiufAstellen
lst an Sonn- un'd Feisttchgen auch clußeichaG der sür den Geweübebeäiri^ freü-
gegelbenen Zeit, jedoch nicht wÄhrend deS vormittägigen HauptgotteSdienstetz
(von 9—ii Uhr vorünittaigs) und nicht am Chrifttag, am Ostersonntag und
am Pfingstsonntag statthaft."
 
Annotationen