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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0652
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I«o

k. felilpolirei.

1. Die tzerbstordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. September 1875 auf Grund deS § 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und § 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B.

§ 1. Das Bürgermeisteramt wird den Tag, von tvelchem an die Reb-
berge geschlossen sind, nach Anhörung des Gemeinderats sestsetzen und minde-
stens 48 Stunden vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in össentlichen
Mattern öffentlich bekannt geben.

8 2. Mit der Schließung der Rebberge beginnt die Rebhut, welche durch
-en Feldhüter und aus Koften der Gemeinde vom Gemeinderat anzustellende
und 'bezirksamtlich zu verpflichtende Rebhüter so lange besorgt wird, bis die
letzten- Trauben geherbstet sind.

Z 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen und Befahren
aller die Reben durchziehenden Fuß- und Fahrwege zu jeder Tag- und Nacht-
zeit bei Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich ge-
macht.

§ 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat
die Tage und Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekannt geben, an
welchen, während der Dauer der Schließung der Reben, das Begehen der Re-
ben und das Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen
ist hierzu schriftliche Erlaubnis des 'Bürgermeisters oder seines gesetzlichen
Stellvertreters notwendig.

Z 5. Der Anfang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bür-
germeister im Benehmen mit den Bürgermeisterämtern der ibenachbarten
Rebgemeinden nach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Reb-
besitzer festgesetzt und mindestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt
gegeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Gemarkung das Herb-
sten seinen Anfang nimwt, sind strenge einzuhalten.

Die Erlaubnis zum ausnahmsweise früheren .Heribsten kann aus beison-
deren Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt
gegeben werden. Der darum Nachsuchende muß aber vorher zur Stellung der
nötigen und geeigneten Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus er-
wachsenden Kosten stch verpflichten.

Zu welcher Zeit während 'des Herbstes die Reben am Morgen betreten
werden dürfen, und wann am Abend das Herbsten einzustellen ist, wird vom
Bürgermeister bestimmt.

§ 6. Während des Herbstes ist es verboten, auf die Kehr- und Ausweich-
plätze Wagen oder andere den freien Verkehr hemmende Gegenstände aufzu»
stellen.

§ 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Regenwetter eintritt,
wird das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein
Zeichen geben lassen, auf welches hin jedermann söfort die Reben verlassen
muß.

§ 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verboteir

§ 9. Bei Beschädigungen von Rebcn oder Entwendungen von Trauben
wird strenge Bestrafung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

8 tO. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordnung werden nach 8 ^68
Ziff. 1 R.-St.-G.-B. und 8 "5 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mk.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft.

2. Dte Blatlfallkrankheil, hier das Vesprihen der Reben.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 31. Dezember 1891 auf Grund des § 145 P.-St.-G.-B.

8 1. Die Besitzer von Rebgütern und Weinbergen hicsiger Gemarkung
sind verpslichtet, ihre Reben einmal vor oder gleicb nach der Blüte und w-
dann mindestens noch emmal 4—5 Wochen spüter mit einer Flüssigkcit zu be-
 
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