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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0653
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spritzen, welche geeignet ist, die Reben gegen die Mattfallkr<inkheit zu schützen
oder diesekbe zu vertreiben.

§ 2. Die Unterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im
§ 1 vorgeschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 2ü Mark bestraft. Außerdem
wird in solchen Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit auf Kosterr
der Säumigen durch die Ortspolizeibehörde bewirkt.

K. ZchMadnr- ««0 kalenpolirrl.

1. Fätzrordnung für die Uebrrfatzrl über den Neckar zwischen
Schlierbach und Zirgeltzausen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885 mit Abänderung vom 12. Juni 1900.

§ 1. Die obengenannte Fähre ist zum Verkehr von Personen, Fuhrwer-
ken aller Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehherden bestimmt.

8 2. Ls dürfen auf den Fähren nur soviele Fuhrwerke hinter einander
aufgestellt werden, datz das Zugvieh des vorderen und die Räder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden und
müssen mit einer deutlich erkennüaren und dauerhaften Bezeichnung des
sogen. Freibords in einer Breite von 15 Zentimeter, von dem oberen Bord-
rand nach dem Wasserfpiegel gemessen, auf beiden Außenseiten versehen sern.

Betrunkene Personen darf der Fährmann nicht übersetzen.

8 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher
Lezw. Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenseits angelangt ist.

8 4. Das vorderfte und hinterste Fuhrwerk sind, so lange dieselben auf
der Fähre stehen, zu sperren oder gehorig zu unterschlagen.

8 5. Herden und Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig übergesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müssen während des Uebersetzens angebunden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fähre haben sür die gute Jnstandhaltung
derselben Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör sind bezüglich ihrer Ladungsfähigkeit, Taug'
lichkeit und Bollständigkeit 2 mal jährlick — im März und Oklober — auf
Kosten der Unternehmer durch die Grohh. Rheinbauinspektion zu untersuchen.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat beftellt und vom Bezirksamt
verpflichtet. Es dürsen hierzu nur zuverlässige, des Fahrens kundige, kräf«
tige, erwachsene, männliche Personen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird wie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von morgens 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

8 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und ungünstigem Wetter soll die Ueber-
fahrt, sofern dieselbe mit Gefahr verbunden ist, ganz eingestellt werden. Be-
fugt zur Einstellung und verantwortlich für dieselbe ist das Grohh. Bezirks-
mnt als Polizeibehörde.

8 10. Wird üie Fähre bei Nacht betrieben oder muh dieselbe wegen be-
sonderer Umstände während der Nacht am Leinpfadufer beigelegt werden,
w dah dadurch der Leinzug gehindert wird, oder die Fähre in den Bergweg
hmeinragt, so ist die Fähre mit einer ununterbrochen helleuchtenden Latexne
oon weihem Glas 5 Zentimeter hoch übcr dem Wasser zu versehen.

8 11- Der Fähre soll ein Nettungsnachen mit vollständiger Fahreinrich-
^"ug sowie ein Rettungsring (Äorkring) mit Leinen beigehängt werden.

. , 8 12. Ehe die Fähre in Bewegung gesetzt wird, muh ein weithin hörbares
Zeichen mit einer Glocke gegeb:n werden; wenn es dunkel oder neblig ist,
wird dieses Zeichm in kürzercn ZLvischnräumen so lange wiederholt, als die
^ahre in Bewegung ch.
 
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